Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. An einer Zweckbestimmung im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II fehlt es, wenn der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistung zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen.
2. Während einer Rehabilitationsmaßnahme bar ausgezahltes Verpflegungsgeld ist als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 2. März 2014.
Der Kläger befand sich vom 29. Oktober 2013 bis zum 3. März 2014 zur medizinischen Rehabilitation im … e. V.; die Kosten der Maßnahme trug der zuständige Rentenversicherungsträger. In der Einrichtung erfolgt Selbstversorgung. Der Kläger erhielt deshalb vom Rentenversicherungsträger Verpflegungsgeld in Höhe von 6 Euro kalendertäglich ausgezahlt. Seit dem 3. März 2014 befindet sich der Kläger in stationärer Unterbringung bei der Sozialtherapie ….
Am 30. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II ab dem 29. Oktober 2013, nachdem er bis zum 28. Oktober 2013 Leistungen von einem anderen Träger erhalten hatte. Mit Bescheid vom 15. November 2013 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den 29. bis 31. Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 23,20 Euro sowie für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. März 2014 in Höhe von monatlich 232 Euro. Der Beklagte berücksichtigte dabei die Verpflegungspauschale als monatliches Einkommen abzüglich der sog. Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich (im Oktober 2013 anteilig).
Mit Schreiben vom 21. November 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zur Begründung führte er aus, dass das Verpflegungsgeld zweckgebunden für die Verpflegung sei und deshalb nicht auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden dürfte. Er habe während der Rehabilitationsmaßnahme einen Anspruch auf Vollverköstigung. Das Verpflegungsgeld werde aus therapeutischen Gründen an die Patienten - und somit auch an ihn - ausgezahlt. Er solle die Ausgabenplanung und den Nahrungsmitteleinkauf einüben sowie lernen, die Mahlzeiten selbst zuzubereiten.
Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 bewilligte der Beklagte aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 Leistungen in Höhe von 241 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Verpflegungsgeld handele sich um zu berücksichtigendes Einkommen, da die 180 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhalts und damit der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit dienten.
Mit seiner am 7. Januar 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend aus, dass eine individuelle Bedarfsfestsetzung wegen des pauschalen Charakters der Regelsatzes nicht zulässig sei. Im Übrigen sei der Verpflegungsteil einer Rehabilitationsmaßnahme untrennbarer Bestandteil der Behandlung. Ihr komme kein eigenständiger Marktwert zu. Jedenfalls sei die Auszahlung des Verpflegungsgeldes als Teil der Rehabilitationsmaßnahme aber zweckgebunden. Seine materielle Situation verbessere sich darüber hinaus nicht nennenswert.
Mit Bescheid vom 13. März 2014 hat der Beklagte seine Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem 3. März 2014 aufgehoben sowie in der Zeit vom 3. bis 31. März 2014 gezahlte Leistungen in Höhe von insgesamt 224,93 Euro zurückgefordert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 15. November 2013 und vom 23. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 2. März 2014 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Eine Bedarfs- oder Regelsatzkürzung sei nicht erfolgt, sondern es sei das Verpflegungsgeld als zu berücksichtigendes Einkommen gewertet worden. Maßgebend dafür sei die Verfügbarkeit von Geldmitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Ein Mehrbedarf des Klägers aufgrund des Aufenthaltes im … habe nicht bestanden. Der Regelsatz enthalte im Übrigen alle die vom Kläger geltend gemachten, den Bedarf erhöhenden Posten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, da die Beteiligten hierzu ihr E...