Leitsatz (amtlich)

1. Der Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung beschränkt sich auf die jährliche Anpassung des aktuellen Rentenwerts gemäß §§ 67, 68 SGB VI als eine der vier maßgebenden Berechnungsgrößen der Rentenformel im Sinne des § 64 SGB VI.

2. Durch einen nachfolgenden Bescheid zur Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten als Regelung betreffend eine andere der vier maßgebenden Berechnungsgrößen der Rentenformel wird die Rentenanpassungsmitteilung weder geändert noch ersetzt im Sinne des § 39 SGB X erledigt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. April 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020.

Der Kläger bezieht von der Beklagten Altersrente für besonders langjährige Versicherte. Aufgrund eines Vergleichs vom 28.05.2019 berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.2019 die Rente rückwirkend ab 01.01.2018 neu unter Zugrundelegung von 50,1942 persönlichen Entgeltpunkten (EP) bei einem aktuellen Rentenwert ab 01.01.2018 in Höhe von monatlich 31,03 Euro, ab 01.07.2018 in Höhe von 32,03 Euro und ab 01.07.2019 in Höhe von 33,05 Euro. Damit ergab sich zuletzt ein Rentenbetrag von monatlich 1.658,92 Euro (50,1942 EP x 31,03 Euro), wie im Rentenbescheid vom 02.09.2019 ausgewiesen. Abzüglich der hieraus zu zahlenden Beiträge ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag der Rente in Höhe von 1.478,10 Euro.

Mit der (undatierten) Mitteilung des Renten Service der Beklagten über die Rentenanpassung zum 01.07.2020 erfolgte die Erhöhung der Rente des Klägers ab 01.07.2020 unter Berücksichtigung des ab diesem Tag geltenden aktuellen Rentenwerts in Höhe von monatlich 34,19 Euro. Dadurch ergab sich eine Erhöhung des Rentenbetrags ab 01.07.2020 von 1.658,92 Euro auf 1.716,14 Euro (50,1942 EP x 34,19 Euro). Abzüglich der daraus zu zahlenden Beiträge ergab sich ab 01.07.2020 ein monatlicher Zahlbetrag von 1.530,80 Euro. Die Rentenanpassung wurde im Versicherungskonto des Klägers am 27.05.2020 dokumentiert.

Im Hinblick auf eine Bescheinigung des Arbeitgebers/der Zahlstelle vom 10.06.2020 über eine beitragspflichtige Einnahme des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 berechnete die Beklagte wegen Erreichens der Regelaltersgrenze im April 2020 die Rente des Klägers unter Miteinbeziehung eines Zuschlags an Entgeltpunkten nach Beginn einer Rente wegen Alters in Höhe von 0,2617 EP ab dem 01.05.2020 neu. Mit Rentenbescheid vom 06.07.2020 hob sie den Rentenbescheid vom 02.09.2019 insoweit nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit ab 01.05.2020 auf und berechnete die Rente ab dem 01.05.2020 unter Berücksichtigung des Zuschlags nunmehr mit insgesamt 50,4559 EP (50,1942 EP + Zuschlag 0,2617 EP) neu. Hierbei berücksichtigte die Beklagte bei der Neuberechnung ab dem 01.05.2020 den Rentenwert von monatlich 33,05 Euro und ab dem 01.07.2020 den höheren aktuellen Rentenwert von monatlich 34,19 Euro jeweils für alle EP - einschließlich des neu errechneten Zuschlags. Der Rentenbetrag belief sich danach ab 01.07.2020 auf 1.725,09 Euro, der monatliche Zahlbetrag nach Abzug der hieraus zu leistenden Beiträge auf 1.538,78 Euro.

Am 23.07.2020 legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 ein. Diese sei undatiert und enthalte nur den Hinweis, dass sie zum 01.07.2020 erfolge. Er habe sie parallel zum Rentenbescheid vom 06.07.2020 erhalten. Ausweislich des Rentenbescheids vom 06.07.2020 betrage die monatliche Rente ab Juli 2020 1.538,78 Euro, ausweislich der Rentenanpassungsmitteilung 1.530,80 Euro. Dies stehe sich diametral gegenüber. Durch den Rentenbescheid vom 06.07.2020 werde der Rentenbescheid vom 02.09.2019 nach § 48 SGB X aufgehoben, nicht aber die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020. Der Rentenbescheid vom 06.07.2020 genieße höhere Plausibilität, daher sei die im Widerspruch hierzu stehende Rentenanpassungsmitteilung, die einen Verwaltungsakt darstelle, auch aufzuheben.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2020 zurück. Rentenanpassungsmitteilungen würden vom Renten Service üblicherweise ohne Bescheiddatum erstellt und in der Regel in den Monaten Mai und Juni versandt. Im Versicherungskonto sei die Anpassung über den Renten-Service mit Datum vom 27.05.2020 dokumentiert. Mit der Mitteilung seien lediglich die Höhe der Rente ab dem 01.07.2020 aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwerts sowie die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung mitgeteilt worden. Der Widerspruch hiergegen sei zulässig, aber nicht begründet. Regelungsgehalt habe die Mitteilung nur betreffend den Grad der Anpassung aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwerts. Sie habe nicht die Funktion eines Bewilligungsbescheids, sondern setze einen solchen voraus. Hierzu verweise sie auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (...

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