Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Ausschluss der Abrechnung von sonographischen Leistungen nach dem sogenannten B-Mode-Verfahren neben der Abrechnung für eine Duplexsonographie
Leitsatz (amtlich)
Die Abrechnung der GOP 33076 für sonographische Leistungen nach dem sogenannten B-Mode-Verfahren ist neben der Abrechnung der GOP 33072 für eine Duplexsonographie ausgeschlossen. Da die Duplexsonographie die gleichzeitige Gewinnung von B-Bildern voraussetzt, sind die Leistungsinhalte der GOP 33076 vollständiger Bestandteil der GOP 33072, so dass nach Ziffer I.2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM (juris: EBM-Ä 2008) eine Nebeneinanderabrechnung beider GOP nicht möglich und daher im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung zu korrigieren ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 13.151,29 €
festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen sachlich-rechnerischen Berichtigungen seines vertragsärztlichen Honorars für die Quartale 4/2010 und 1/2011 durch Streichung der neben der Gebührenordnungsposition (GOP) 33072 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) abgerechneten GOP 33076.
Der Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin mit dem Schwerpunkt Phlebologie und Lymphologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Honorarbescheid vom 15.04.2011 wurde das vertragsärztliche Honorar des Klägers für das Quartal 4/2010 festgesetzt. In einem unter dem gleichen Datum erlassenen Richtigstellungsbescheid zur Gesamtabrechnung 4/2010 legte die Beklagte u. a. dar, dass der Ansatz der GOP 33076 962mal in 513 Behandlungsfällen gestrichen worden sei, da diese neben der GOP 33072 nicht abrechnungsfähig sei. Die jeweiligen GOP betreffen die folgende Leistungen:
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GOP 33072 |
Sonographische Untersuchung der extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße mittels Duplexverfahren, |
je Sitzung |
25,76 € / 735 Punkte |
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GOP 33076 |
Sonographische Untersuchung der Venen einer Extremität mittels B-Mode-Verfahren von mindestens 8 Beschallungsstellen |
je Sitzung |
8,59 € / 245 Punkte |
Am 12.05.2011 legte der Kläger gegen die Honorarkürzung Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, die Kombination der GOP 33072 und GOP 33076 spiegele die Komplexität der phlebologischen Untersuchung wider. Seit Einführung des EBM sei die Kombination dieser GOP problemlos anerkannt worden. Für eine Neubewertung gebe es keinen sachlichen Grund. Es widerspreche jeder Grundlage von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, wenn von einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen nach Belieben Einschränkungen oder Ausschlüsse festgesetzt werden könnten.
Mit Honorarbescheid vom 15.07.2011 wurde das vertragsärztliche Honorar des Klägers für das Quartal 1/2011 festgesetzt. Mit Richtigstellungsbescheid vom gleichen Tag zur Gesamtabrechnung 1/2011 wurde u. a. der Ansatz der GOP 33076 569mal ebenfalls mit der Begründung gestrichen, diese sei neben der GOP 33072 nicht abrechnungsfähig.
Am 08.08.2011 legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf sein Widerspruchsschreiben vom 12.05.2011.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 12.05.2011 als unbegründet zurück. Auch bei Fehlen eines expliziten Nebeneinander-Abrechnungsausschlusses für die GOP 33072 und 33076 EBM sei nach Ziffer I.2.1.3. der Allgemeinen Bestimmungen des EBM die Abrechnung einer GOP dann ausgeschlossen, wenn deren obligater und sofern vorhanden fakultativer Leistungsinhalt vollständiger Bestandteil einer anderen berechneten GOP sei. Es sei unstreitig, dass das Duplex-Verfahren ein B-Mode-Verfahren beinhalte. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, dass zusätzlich zur GOP 33072 EBM ein B-Mode-Verfahren zur Untersuchung der entsorgenden Extremitätengefäße berechnungsfähig sein sollte, auch nicht, wenn die Untersuchung an mindestens acht Beschallungsstellen durchgeführt worden oder mittels des B-Mode-Verfahrens die Gefäßsituation ggf. besser beurteilbar sei. Die durchgeführten Streichungen der GOP 33076 EBM seien sachlich berechtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Honorarbescheid für das Quartal 1/2011 ebenfalls als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011 erhob der Kläger am 15.11.2011 Klage (S 20 KA 6420/11) zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2012 erhob er am 16.02.2012 Klage zum SG (S 20 KA 1204/12). Mit Beschluss des SG vom 12.04.2012 wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 20 KA 6420/11 verbunden. Der Kläger ließ zur Begründung ausführen, die GOP 33076 und 33072 seien n...