Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenauszahlung. Überweisung. Barauszahlung. Auszahlung an der Wohnung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Überweisung der Rentenzahlung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut im Inland ist der vom Rentenversicherungsträger anzustrebende Normalfall; eine Barauszahlung der Rente kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
2. Übermitteln iS von § 47 SGB 1 erfasst auch das Bereitstellen des Geldes bei einer Verwaltungsstelle (Zahlstelle) am Wohnsitz des Berechtigten. Ein Geldzustelldienst kann grds nicht beansprucht werden. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände (zB gesundheitlichen Probleme) kann eine Barauszahlung der Rente an der Wohnung verlangt werden.
Orientierungssatz
1. Die kostenfreie Überweisung der Geldleistung gem § 47 Abs 1 SGB 1 verpflichtet den Versicherungsträger nicht, die durch die Überweisung der Geldleistung beim Berechtigten entstehende und die durch die Abhebung der Leistung anfallende Buchungsgebühr zu übernehmen (vgl BSG vom 24.1.1990 - 2 RU 42/89 = SozR 3-1200 § 47 Nr 1).
2. Aktenzeichen beim BSG: B 5 R 208/13 B.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über den Zeitpunkt der Auszahlungen seiner Regelaltersrente im Zeitraum von August 2006 bis Mai 2011 sowie die kostenfreie Übermittlung fälliger Rentenansprüche in Höhe von 5.611,55 € in bar an seine Haustür.
Der am … 1938 geborene Kläger bezieht seit dem 01.11.2003 von der Beklagten Regelaltersrente. Die Bewilligung der Rente in Höhe von damals 285,78 Euro monatlich erfolgte mit Bescheid vom 26.07.2004. Da der Kläger seine Bankverbindung bei der S. Bank mitgeteilt hatte, überwies die Beklagte die Rente zunächst auf das angegebene Konto. Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger mit Telefax vom 04.08.2004 (Bl 119 f der Verwaltungsakte) Widerspruch ein und machte ua geltend, der Erlass des Rentenbescheides sei eine Schikane gegen einen Rentenberechtigten, weil es der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Kontenklärung noch nicht abgeschlossen sei.
Mit Telefax vom 29.12.2006 teilte der Kläger mit, dass die S. Bank sein Konto aufgelöst und er seit Oktober 2006 seine Rente nicht erhalten habe. Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 01.03.2007 davon in Kenntnis, dass die S. Bank die Rentenbeträge für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 an den Rentenservice wegen des erloschenen Kontos zurücküberwiesen habe. Sie werde dafür sorgen, dass die Rentenbeträge wieder angewiesen würden. Der Kläger werde gebeten, das Formular “Antrag auf unbare Zahlung einer Rente„ auszufüllen und eine neue Bankverbindung mitzuteilen. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er kein neues Girokonto bei einer anderen Bank eröffnen könne (Schreiben vom 02.03.2007), erteilte die Beklagte dem Rentenservice der Deutschen Post AG mit Schreiben vom 16.03.2007 die Anweisung, die aufgelaufenen Rentenzahlungen ab November 2006 sowie die laufende Rentenzahlung in bar an den Versicherten anzuweisen. Der Kläger wurde über die nunmehr veranlasste Anweisung der Barauszahlung informiert (Schreiben vom 16.03.2007). Mit weiterem Schreiben vom 28.03.2007 teilte der Kläger ua mit, dass er mit einer Baranweisung einverstanden sei, wenn ihm das Geld an die Wohnungstür gebracht werde. Die Beklagte erwiderte hierauf, dass der Rentenservice S. am 23., 29. und 30.03.2007 die Zahlung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 durch Überbringung durch den Postboten veranlasst habe. Sofern eine empfangsberechtigte Person nicht anwesend sei, erhalte er eine Mitteilung, dass die Zahlung nicht habe ausgehändigt werden können und der Betrag bei der Postbank abgeholt werden könne. Für die Zeit ab Mai 2007 werde diese Zahlung dann die Regel sein (Schreiben vom 16.04.2007). Mit Telefax vom 29.04.2007 übersandte der Kläger einen Benachrichtigungsschein vom 28.04.2007 und teilte sinngemäß mit, dass er von der Post die unverzügliche Anlieferung des Geldes und nicht eines Benachrichtigungsscheines zur Abholung erwarte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 wies die Beklagte ua den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 26.07.2004 zurück. Dagegen erhob der Kläger am 29.06.2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 3 R 2296/07), mit der er ua von der Beklagten begehrte, ihm die monatlichen Rentenzahlungen am gesetzlich vorgesehenen Tag, nämlich dem letzten Bankarbeitstag eines jeden Monats, bar an die Haustür zu übergeben. In der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 erklärte er, von den letzten 31 monatlichen Rentenzahlungen habe er 16 tatsächlich gar nicht und die restlichen 15 alle zu spät erhalten. Ein Konto stehe ihm nach wie vor nicht zur Verfügung, so dass die Rentenzahlungen bar zu erfolgen hätten. Der Bevollmächtigte der Beklagte erklärte damals, dass die Beklagte grundsätzlich weiterhin bereit sei, die Rente des Klägers bar auszuzahlen. Mit ...