Leitsatz (amtlich)

Zwischenübergangsgeld im Anschluss an eine LTA-Maßnahme wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung setzt voraus, dass der Leistungsempfänger der Arbeitsvermittlung subjektiv und objektiv zur Verfügung steht. Führt er seine Fortbildung in Vollzeit privat weiter, besteht jedenfalls keine subjektive Verfügbarkeit. Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB VI setzt den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme voraus. Die zu § 51 Abs. 4 SGB IX ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gilt insoweit auch weiterhin.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.10.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von (Zwischen-)Übergangsgeld für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.07.2018.

Der 1973 geborene Kläger ist nach eigener Angabe (Bl. VII VerwA) staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent. Von Ende Mai 2004 bis zum Eintritt von Fluguntauglichkeit Ende Juli 2013 war er als Flugbegleiter beschäftigt (Bl. X, 59 VerwA). Im Anschluss ging er bis Ende 2013 einer Tätigkeit als selbständiger Versicherungsberater nach (vgl. Bl. 63, 66 VerwA), war sodann arbeitsuchend und bezog Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (vgl. Bl. 120, 149 VerwA).

Seinen (ersten) Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) vom 09.02.2012 an die Beklagte begründete der behandelnde Orthopäde damit, dass der Beruf als Flugbegleiter für den Kläger „auf Dauer nicht mehr sinnvoll“ sei, es werde eine „kaufmännische Tätigkeit“ angestrebt (Bl. 14 VerwA). Später bekundete der Kläger sein Interesse an einer Umschulung zum Versicherungsfachmann (Bl. 30 VerwA). Die Beklagte gewährte ihm zunächst eine stationäre medizinische Rehabilitation, die im August 2012 in der M1 Rehaklinik A1 in W1 durchgeführt wurde (s. im Einzelnen Entlassungsbericht vom 10.01.2012, Bl. 40 ff. VerwA) und im Rahmen dessen die Reha-Ärzte zu der Einschätzung gelangten, dass der Kläger (vorwiegend wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden) als Flugbegleiter nur noch in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich leistungsfähig sei. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 16.01.2013 (Bl. 52 VerwA) LTA „dem Grunde nach“.

Ende August 2014 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit W2 LTA (Bl. 55 ff. VerwA), die den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Mit Bescheid vom 09.09.2014 (Bl. 76 VerwA) bewilligte diese ihm erneut LTA „dem Grunde nach“. In den anschließenden Beratungsgesprächen bekundete der Kläger u.a., dass er eine Umschulung zum (Verkehrs-)Piloten machen wolle. Nach weiterer Prüfung (u.a. der Ausbildungsinhalte, s. dazu die Angaben der Flugschule, Bl. 85 ff., 107 f. VerwA: ca. sechs Monate Theorieausbildung, dann Zeit der Prüfungsvorbereitung, „durchgehende ATPL-Schüler“ hätten ab Ausbildungsbeginn insgesamt drei Jahre Zeit, um die komplette Ausbildung „inklusive MCC“ zu absolvieren, wobei eine Fristverlängerung nicht möglich sei; nach einer teilbestandenen Theorieprüfung hätten die Schüler ab Datum des teilweisen Bestehens 18 Monate Zeit, die restlichen Fächer beim Luftfahrt-Bundesamt - LBA - zu absolvieren, wobei auch hier keine Ausnahmen oder Verlängerungen möglich seien) und Vorlage ärztlicher Untersuchungsergebnisse bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2015 (Bl. 109 f. VerwA) eine 24-monatige (voraussichtliche Dauer) „Weiterbildung für den Beruf Verkehrsflugzeugführer ATPL(A) nach EASA-FCL1“ beginnend ab dem 02.03.2015 bei dem Flugbetrieb A2 & Co. KG S1 (voraussichtliche Mindestausbildungskosten über 63.000 €, Bl. 86 Rs. VerwA) sowie dem Grunde nach die Gewährung von Übergangsgeld während der Teilnahme an der Weiterbildung. Die Flugschule teilte der Beklagten im Anschluss mit (Bl. 161 VerwA), dass die Ausbildung am 02.03.2015 begonnen worden sei und bis spätestens 01.02.2018 dauere. Mit Bescheid vom 26.03.2015 (Bl. 162 ff. VerwA) bewilligte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld beginnend ab 02.03.2015 in näher bezeichneter kalendertäglicher Höhe.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme kam es zwischen den Beteiligten bzw. zwischen der Beklagten und der Flugschule in Folge mehrmals zu Unstimmigkeiten wegen nicht respektive nur verspätet gezahlter Rechnungen.

Mit Schreiben vom 28.11.2016 (Bl. 240 VerwA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Maßnahme in absehbarer Zeit enden werde und wies ihn u.a. darauf hin, dass er verpflichtet sei, sich spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der LTA bei einer Agentur für Arbeit bzw. einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende persönlich arbeitsuchend zu melden. In ihrer Schulbescheinigung vom 07.12.2016 (Bl. 246 VerwA) teilte die Flugschule sodann mit, dass sich der Kläger weiterhin in der Prüfungsphase befinde und noch in zehn Fächern die Prüfung vor dem LBA ablegen müsse. Anschl...

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