Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anspruch auf Krankengeld im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Erforderlichkeit einer weiteren Leistung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zahlung von sog Überbrückungsübergangsgeld für einen Zeitraum zwischen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Versicherte im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation Anspruch auf Krankengeld hatte; auch ein Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs scheidet dann aus. Beides ist schon mit Sinn und Zweck der Weiterzahlung von Übergangsgeld zwischen zwei Maßnahmen nicht zu vereinbaren.
2. An der erforderlichen Notwendigkeit einer zweiten Maßnahme fehlt es zudem, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Maßnahme nicht objektiv feststeht, dass sich der Versicherte für eine zweite Maßnahme bereithalten muss.
Orientierungssatz
Zu Leitsatz 1: Anschluss an LSG Chemnitz vom 1.8.2019 - L 6 KN 826/17.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.04.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung von sog. Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 07.03.2017 bis 02.05.2018.
Der 1967 geborene Kläger absolvierte von Anfang September 1986 bis Juni 1988 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Anschließend war er zunächst von Ende August 1988 bis Anfang Juni 1989 als Student der Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben. Nach Abbruch des Studiums arbeitete er von Juni 1990 bis September 1991 als Sachbearbeiter bei einem Arbeitsamt und von November 1991 bis Mai 1993 als kaufmännischer Angestellter bei einer Zeitarbeitsfirma. Ab Mitte Oktober 1993 war er bei der D AG (künftig nur: L) in Vollzeit beschäftigt, zunächst als Saison-F., dann als Check-in-Agent und schließlich ab Januar 1995 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit Anfang Juli 2014 als Flugbegleiter. Er bezog sodann zunächst ab 18.08.2014 Krankengeld.
In der Zeit vom 08.04.2015 bis 29.04.2015 nahm der Kläger auf Kosten der Beklagten an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der O Klinik S in S (H1) teil, während derer die Beklagte Übergangsgeld gewährte. Der Kläger wurde ausweislich des Entlassungsberichts (Diagnosen: HIV-Infektion, Erstdiagnose ca. 1995, seit 2002 unter antiretroviraler Therapie mit Erschöpfung; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; spezifische isolierte Phobie i.S. einer Klaustrophobie; psychophysisches Erschöpfungssyndrom mit Schlafstörungen bei beruflichen Belastungen; Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) arbeitsunfähig und mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich für seine Tätigkeit als Flugbegleiter entlassen; mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden täglich möglich. Im Hinblick auf die ausgeprägte Klaustrophobie mit vegetativer und ängstlich-depressiver Symptomlage sei eine berufliche Umbesetzung zu empfehlen, da eine Arbeit als Flugbegleiter nicht mehr in Betracht komme. Für ihn bestehe aber ggf. die Möglichkeit, innerhalb der L eine andere Tätigkeit, namentlich im Wege der Versetzung zum Bodenpersonal, auszuüben und sein Wunsch sei es auch, entsprechend „in der Verwaltung“ tätig zu werden. Die Ärzte empfahlen für die Nachsorge bzw. als weiterführende Maßnahmen eine regelmäßige Betreuung in einer Infektions-Ambulanz/Schwerpunktpraxis, eine ambulante psychologische Mitbetreuung, eine absolute Nikotinkarenz, eine regelmäßige körperliche Aktivität auf mittlerem Niveau sowie regelmäßige Entspannungsübungen. Eine Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) hielten die Ärzte in S nicht für erforderlich (vgl. Bl. 1 des Entlassungsberichts vom 28.05.2015).
Im Anschluss an diese Rehabilitationsmaßnahme nahm der Kläger seine Tätigkeit nicht mehr auf und bezog zunächst weiter Krankengeld. Auf Grund der Untersuchung am 25.08.2015 bescheinigte der Medizinische Dienst der L im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch den Fliegerarzt eine Flugdienstuntauglichkeit vom 25.08.2015 bis 30.09.2015 (s. Bl. 84 Reha-VerwA) und führte mit Schreiben vom 26.08.2015 aus, dass der Kläger ab 25.08.2015 auf Dauer flugdienstuntauglich sei (s. Bl. 83 Reha-VA). Demgemäß erhielt der Kläger ab 25.08.2015 auf der Grundlage tarifvertraglicher Bestimmungen von der L geminderte Gehaltsbezüge (im Wege einer sog. Übergangsversorgung) bis zum flugdienstuntauglichkeitsbedingten Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.03.2016 (s. Arbeitgebermitteilung vom 09.10.2015, Bl. 124 VA). Das bis Ende 2015 gewährte Krankengeld (s. dazu Bl. 136 VA) wurde ab dem 25.08.2015 im Hinblick ...