Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtsbescheid. Formfehler
Orientierungssatz
Das Fehlen der Formel "Im Namen des Volkes" (vgl § 105 Abs 1 S 3 iVm § 132 Abs 1 S 1 SGG) ist, selbst wenn sie erforderlich wäre, unschädlich.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Verletztengeld und Rehabilitationsmaßnahmen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 14.8.1990. Streitig ist, ob der Kläger an diesem Tag einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der am 1.1.1945 geborene Kläger erlitt am 31.5.1977 einen Arbeitsunfall, wegen dessen Folgen er bis 14.8.1990 von der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. bezog. Wegen der Weitergewährung dieser Rente bzw. ihrer Höhe ist beim erkennenden Senat das Berufungsverfahren L 7 U 2743/96 anhängig.
Der Kläger war ab 6.8.1990 als Anlagenbauer bei der Firma M. Rohrleitungs- und Industriemontage GmbH in M. beschäftigt, die Mitglied der Beklagten ist. Am 14.8.1990 wurde er bei Montagearbeiten auf dem Werksgelände der Firma C. G. in L. bewußtlos. Der Kläger wurde deshalb bis zum 16.8.1990 stationär im St. Marienkrankenhaus L. behandelt, wo ein Verdacht auf anaphylaktoide Reaktion nach Insektenstich angenommen wurde. Der Orthopäde Dr. W. in M. erstattete am 24.8.1990 einen Durchgangsarztbericht, in dem er von einem Sturz des Klägers aus innerer Ursache ausging.
Am 25.5.1993 beantragte der Kläger Verletztengeld bei der Beklagten, die daraufhin Ermittlungen anstellte und dazu bei dem Nervenarzt Dr. E. in H. das Gutachten nach Aktenlage vom 11.8.1994 einholte. Daraufhin lehnte sie mit Bescheid vom 15.12.1994 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil es sich bei dem Ereignis vom 14.8.1990 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Sturz des Klägers sei nicht auf ein äußeres Ereignis, sondern auf anlagebedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.5.1995).
Dagegen erhob der Kläger am 30.6.1995 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim mit der Begründung, er habe am 14.8.1990 einen Arbeitsunfall (Sturz) durch eine akute Vergiftung durch chemische Schadstoffe erlitten. Auch sei dieser Sturz durch die bei dem Arbeitsunfall vom 31.5.1977 erlittene Gefäßverletzung mitverursacht.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG wies die Beteiligten durch Verfügung vom 16.8.1995 darauf hin, daß es eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid beabsichtige und räumte eine Äußerungsfrist bis spätestens 20.9.1995 ein. Durch Gerichtsbescheid vom 26.9.1995 wies das SG dann die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 11.10.1995 mit Einschreiben zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.5.1996 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er hat vorgebracht, der Gerichtsbescheid sei ihm am 16.11.1995 zugestellt worden, aber nicht existent, weil er an mehreren Mängeln leide. Deshalb habe er auch nicht rechtzeitig angefochten werden können. Das SG habe seine Entscheidung ohne vorherige Bekanntmachung des Termins verkündet. Weder Sitzungsprotokoll noch Gerichtsbescheid seien vom Richter unterschrieben. Auch fehlten die Worte "Im Namen des Volkes". Im laufenden Berufungsverfahren hat der Kläger am 27.9.1990 zusätzlich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Streitgegenstandes beantragt. An der Versäumung der Berufungsfrist sei nicht er, sondern die Beklagte schuld. § 580 Zivilprozeßordnung (ZPO) müsse beachtet werden.
Der Kläger hat einen ausdrücklichen Antrag nicht gestellt. Seinem Vorbringen läßt sich entnehmen, daß er sinngemäß beantragt,
1. ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 1995 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 14. August 1990 Verletztengeld und Rehabilitationsmaßnahmen wegen des Arbeitsunfalls vom 14. August 1990 zu gewähren;
3. eine einstweilige Anordnung zur Regelung dieses Rechtsstreits zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger ist mit Verfügung vom 9.7.1996 über die Versäumung der Berufungsfrist belehrt und nach eventuellen Wiedereinsetzungsgründen gefragt worden. Mit Verfügung vom 4.9.1996 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, daß eine verspätet eingelegte Berufung durch Beschluß gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen werden kann.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil er sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt hat.
Gemäß § 158 SGG in der ab 1.3.1993 geltenden Fassung kann das LSG d...