Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. keine Notwendigkeit einer erneuten Kostensenkungsaufforderung durch den Sozialhilfeträger. schlüssiges Konzept. Heranziehung des qualifizierten Mietspiegels

 

Leitsatz (amtlich)

1. Weist der SGB II-Leistungsträger einen Leistungsberechtigten auf die Höhe angemessener Unterkunftskosten und seine Kostensenkungsobliegenheit hin, bedarf es nach dem Wechsel des Leistungsberechtigten in den Leistungsbezug nach dem SGB XII keines erneuten Hinweises des Leistungsträgers.

2. Zu den angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt K in den Jahren 2015 und 2016.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.07.2018; Aktenzeichen B 8 SO 34/18 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für Dezember 2015 bis November 2016.

Der Kläger ist 1947 geboren. Er bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vom Jobcenter Landkreis K. (im Folgenden: Jobcenter). Seit Februar 2013 erhält er Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von der Beklagten. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog er überdies eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung sowie eine slowakische Rente.

Der Kläger bewohnt alleine eine Mietwohnung in K. mit vier Zimmern und 95 qm Wohnfläche. Die Nettokaltmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 506,00 €, die Nebenkostenvorauszahlung 95,00 €, die Kabelgebühr 9,00 € und die Kosten der Treppenhausreinigung 19,00 €. Außerdem zahlt der Kläger monatlichen 35,00 € für eine Garage. Bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld II war der Kläger vom Jobcenter wiederholt (erstmals Schreiben vom 17. Januar 2005; ferner etwa Schreiben vom 11. Juli 2005, Änderungsbescheid vom 2. Mai 2006, Bescheid vom 1. Juni 2006) darauf hingewiesen worden, dass seine Unterkunftskosten unangemessen hoch seien, und er war aufgefordert worden, die Kosten entsprechend zu senken. Da er dies nicht tat, berücksichtigte das Jobcenter ab September 2006 nur noch die aus seiner Sicht angemessenen Kosten (Änderungsbescheid vom 4. September 2006).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger erstmals mit Bescheid vom 15. Januar 2013 auf seinen Antrag vom 20. November 2012 hin Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Februar bis November 2013. Sie wies in diesem Bescheid darauf hin, dass analog der Handhabung des Jobcenters lediglich die anerkennungsfähige Höchstmiete als Mietbedarf anerkannt werde. Diese betrage aktuell 379,00 € kalt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Mit Bescheiden bzw. Änderungsbescheiden vom 18. November 2013, 11. Februar 2014 und 7. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Dezember 2013 bis November 2014. Dabei berücksichtigte sie als Kosten der Unterkunft die auf die Angemessenheitsgrenze reduzierte Nettokaltmiete in Höhe von 379,00 € für Dezember 2013 und monatlich 396,00 € für Januar bis November 2014. Betriebs- und Heizkosten wurden in voller Höhe übernommen. Gegen die Reduzierung der Nettokaltmiete wandte sich der Kläger zunächst mit Widersprüchen und erhob dann beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage (S 3 SO 1697/14), die mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2016 abgewiesen wurde. Hiergegen ist beim Senat die Berufung des Klägers unter dem Aktenzeichen L 7 SO 3502/16 anhängig.

Mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 20. November 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für Dezember 2015 bis November 2016, und zwar für Dezember 2015 in Höhe von 251,84 € und ab Januar 2016 in Höhe von 256,84 € monatlich. Sie berücksichtigte als Bedarf einen Regelbedarf von 399,00 € (Dezember 2015) bzw. 404,00 € (ab Januar 2016), eine Grundmiete in Höhe von 402,00 €, Heizkosten in Höhe von 95,00 € sowie Nebenkosten in Höhe von 36,20 € und als Einkommen eine inländische und eine ausländische Rente in Höhe von insgesamt 680,36 €.

Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2015 Widerspruch. Er wandte sich gegen die “unberechtigte Kürzung der Mindestgrenze„ um 104,00 €. Ihm sei es finanziell nicht möglich, einen Umzug zu finanzieren, daher sei die Kürzung der Mindestgrenze nicht berechtigt.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Widerspruch nicht erforderlich sei, da der Grund des Widerspruchs bereits Gegenstand der Klage im Verfahren S 3 SO 1697/14 sei. Aus § 96 Sozi...

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