Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Einpersonenhaushalt in Baden-Württemberg. schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers. Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt K in den Jahren 2016 und 2017.
2. Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels für die Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete.
Tenor
1. Die Beklagte wird aufgrund ihres Teilanerkenntnisses verurteilt, dem Kläger für den Monat August 2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017.
Der Kläger ist 1947 geboren. Er bezog vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Landkreis K. (Jobcenter). Seit Februar 2013 bezieht der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII von der Beklagten.
Der Kläger bewohnt alleine eine Mietwohnung in K. mit 4 Zimmern und 95 qm Wohnfläche. Die monatliche Kaltmiete betrug in der Zeit vom 01.12.2016 bis 31.01.2017 506,00 EUR. Hinzu kamen Nebenkosten i.H.v. 95,00 EUR, die Kabelgebühr i.H.v. 9,00 EUR und die Kosten der Treppenhausreinigung i.H.v. 19,00 EUR sowie Kosten für eine Garage i.H.v. 35,00 EUR.
Bereits der SGB II- Leistungsträger hatte die Kosten der Unterkunft nach Durchführung des Kostensenkungsverfahrens nicht in voller Höhe übernommen, sondern die Kaltmiete auf die jeweils geltende Mietobergrenze gekürzt. Die Beklagte berücksichtigte, ohne erneute Durchführung des Kostensenkungsverfahrens, in ihren Bewilligungsbescheiden stets nur die auf die Angemessenheitsgrenze herabgesenkte Nettokaltmiete. Neben- und Heizkosten wurden in der tatsächlichen Höhe übernommen. Die Kosten für die Tiefgarage wurden nicht übernommen. Wegen der Höhe der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft waren vor dem Sozialgericht K. bereits mehrere Verfahren anhängig. Für die Zeit vom 01.12.2013 bis zum 30.11.2014 wurde die unter dem Az. S 3 SO 1697/14 geführte Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.08.2016 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 19.04.2018 (Az. L 7 SO 3502/16) zurück. Für die Zeit vom 01.12.2015 bis zum 30.11.2016 wurde die unter dem Az. S 3 SO 111/16 geführte Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2016 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das LSG mit Urteil vom 19.04.2018 (Az. L 7 SO 3501/16) zurück.
Mit Bescheid vom 17.11.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.11.2017 in monatlicher Höhe von 231,06 EUR. Als Bedarf berücksichtigte sie einen Regelbedarf von 404,00 EUR monatlich, eine Grundmiete i.H.v. 402,00 EUR, Heizkosten i.H.v. 95,00 EUR sowie Nebenkosten i.H.v. 36,20 EUR und als Einkommen eine inländische und eine ausländische Rente in Gesamthöhe von 706,14 EUR.
Gegen den Bescheid vom 17.11.2016 erhob der Kläger am 30.11.2016 Widerspruch und trug vor, es werde die Mindestgrenze seiner Sozialhilfe um 104,00 EUR gekürzt.
Mit weiterem Schreiben vom 30.11.2016 legte der Kläger ein Mieterhöhungsverlangen seiner Vermieterin, der Fa. R. GmbH vom 21.11.2016 vor. Ab dem 01.02.2017 sollte die Kaltmiete 576,00 EUR betragen, die Nebenkosten weiterhin 95,00 EUR, die Kabelgebühren weiterhin 9,00 EUR und die Kosten für Reinigung/ Hausmeister weiterhin 19,00 EUR. Außerdem sollte die Miete für die Garage auf 40,00 EUR erhöht werden. Der Kläger beantragte, die Beklagte “zu veranlassen, dass die Mieterhöhung vom Sozialamt berücksichtigt wird.„
Mit Bescheid vom 24.01.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.11.2016, die Mieterhöhung bei der Berechnung der Grundsicherung zu berücksichtigen, ab.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 04.02.2017 Widerspruch.
Am 19.02.2017 ersuchte er außerdem die erkennende Kammer um die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Übernahme der um 75,00 EUR erhöhten Kosten der Unterkunft im Wege der einstweiligen Anordnung (Az. S 3 SO 343/17 ER). Mit Beschluss vom 07.03.2017 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde (Az. L 7 SO 1157/17 ER-B) verwarf das Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem 02.05.2017 als unzulässig.
Mit Bescheid vom 02.03.2017 (Bl. 866/872 der VA) änderte die Beklagte den Bescheid vom 17.11.2016 für die Zeit ab dem 01.01.2017 ab. Sie gewährte dem Kläger aufgrund einer Änderung in der Rentenhöhe und der Erhöhung des Regelsatzes zum Jahreswechsel nunmehr monatlich 237,54 EUR. Als Be...