nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 27.07.2000; Aktenzeichen S 7 AL 1583/00)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 33/03 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juli 2000 abgeändert. Die auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. Januar bis 16. April 2002 gerichtete Klage wird abgewiesen.Der den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 4. März bis 31. August 2000 betreffende Rechtsstreit ist erledigt. Die erneute Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume 4. März bis 31. August 2000 und 1. Januar bis 16. April 2002.

Der 1949 geborene Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 10. April 1999 Arbeitslosengeld (Alg). Am 18. Februar 1999 beantragte er die Bewilligung von Anschluss-Alhi. Er gab an, seit 25. Februar 1997 verheiratet zu sein und inzwischen dauernd getrennt zu leben. Zu seinem Vermögen machte er folgende Angaben: Sparguthaben 2.529,36 DM (Stichtag 19. Februar 1999), Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 76.903,00 DM mit Ablaufdatum 1. März 2015 und Versicherungsbeginn 1. März 1991 bei einem Jahresbeitrag von 2.403,43 DM und einem Rückkaufswert von 19.920,79 DM (Stichtag 22. Februar 1999), Bundesschatzbriefe in Höhe von 50.000,00 DM mit Fälligkeit 1. Februar 2001 und Bundesschatzbriefe in Höhe von 20.000,00 DM mit Fälligkeit 1. Juli 2003 (Stichtag 2. März 1999). Hierzu gab der Kläger an, die Wertpapiere und die Lebensversicherung seien Bestandteile seiner privaten Alterssicherung. Mit Bescheid vom 12. April 1999 bewilligte das Arbeitsamt L. (ArbA) Alhi vom 17. April bis 16. Mai 1999. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 70.000,00 DM, wovon 62.000,00 DM bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Sofort könne er über 10.000,00 DM verfügen; deshalb sei er zunächst für einen Zeitraum von einer Woche vom 10. bis 16. April 1999 nicht bedürftig. Ab 17. Mai 1999 könne er innerhalb von nur 30 Zinstagen jeweils über einen Betrag von 10.000,00 DM bis zur vollständigen "Rückgabe" des Betrages von 70.000,00 DM verfügen. Somit sei er ab 17. Mai 1999 für 49 Wochen nicht bedürftig. Am 19. April 1999 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1999 wies das ArbA den Widerspruch insoweit zurück, als Bedürftigkeit für 42 Wochen nicht vorliege. Auszugehen sei von einem bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Vermögen von 52.000,00 DM; das aus einer Sozialabfindung - der Kläger erhielt aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht W. vom 20. März 1997 (Az ...) für den Verlust des Arbeitsplatzes eine am 9. April 1997 abgerechnete Abfindung in Höhe von 27.500,- DM, die in die Bundesschatzbriefe geflossen ist - herrührende Vermögen sei in Höhe des Freibetrags von 10.000,00 DM nicht zu berücksichtigen. Hieraus folge bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.210,00 DM, dass für 42 Wochen keine Bedürftigkeit vorliege. Vom 12. Juli bis 31. Oktober 1999 war der Kläger bei der H. GmbH in Basel beschäftigt. Am 3. November 1999 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Zu seinem Vermögen machte er folgende Angaben: Sparvermögen in Höhe von 30, 36 DM; Guthaben Girokonto in Höhe von 3.983,62 DM; Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 76.903,00 DM, eingezahlt 21.850,40 DM und einem Rückkaufswert von 22.704,48 DM (Stichtag 9. November 1999); zwei Bundesschatzbriefe über 50.000,- DM mit Fälligkeit am 1. Februar 2001 und 10.000,- DM mit Fälligkeit am 1. Juli 2003 (Stichtag 10. Dezember 1999). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Januar 2000 lehnte das ArbA die Bewilligung von Alhi ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 60.000,00 DM; bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit seien 42.000,00 DM zu berücksichtigen. Es bestehe für einen Zeitraum von 34 Wochen (bis zum 27. Juni 2000) keine Bedürftigkeit.

Am 3. März 2000 meldete sich der Kläger wiederum arbeitslos. Zu seinem Vermögen machte er folgende Angaben: Sparguthaben in Höhe von 37, 34 DM; Guthaben Girokonto in Höhe von 3.680,23 DM; Kapitallebensversicherung über eine Versicherungsleistung von 76.903,00 DM bei einem Rückkaufswert von 23.387,89 DM (Stichtag 9. Februar 2000); Bundesschatzbrief in Höhe von 50.000,00 DM mit Fälligkeit 1. Februar 2001 und Bundesschatzbrief in Höhe von 10.000,00 DM mit Fälligkeit 1. Juli 2003 (Stichtag 7. März 2000). Das Vermögen diene seiner Alterssicherung. Mit Bescheid vom 21. März 2000 lehnte das ArbA die Bewilligung von Alhi ab 3. März 2000 ab. Es sei ein Vermögen von 42.000,00 DM zu berücksichtigen, sodass der Kläger für einen Zeitraum von 34 Wochen (bis zum 26. Oktober 2000) nicht bedürftig sei. Hiergegen erhob jener am 4. April 20...

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