Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Mehrstufenschema des BSG. Facharbeiter. Verweisbarkeit eines Werkzeugmachers auf die Tätigkeit eines Registrators

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Registrator ist auch nach dem TV-L weiterhin eine zumutbare Verweisungstätigkeit für Facharbeiter (Anschluss an LSG Stuttgart vom 25.9.2012 - L 13 R 6087/09).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der am …1953 geborene Kläger erlernte von September 1968 bis Juni 1972 den Beruf des Werkzeugmachers und arbeitete in diesem versicherungspflichtig bis Januar 2006. Das Arbeitsverhältnis bei D endete durch Aufhebungsvertrag gegen die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 140.000,00 €. Ab dem 12. Januar 2006 war der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Er bezog vom 6. März 2007 bis 19. Oktober 2008 Arbeitslosengeld. Nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten vom 10.Oktober 2012 sind Pflichtbeitragszeiten - von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten - bis zum 19. Oktober 2008 vorhanden. Arbeitslos gemeldet war er bis 26. Mai 2009.

Vom 10. März bis 31. März 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik B.. Im Entlassungsbericht vom 20. April 2006 wurden als Diagnosen ein rückläufiges Funktions- und Belastungsdefizit des rechten Hüftgelenkes bei Zustand Implantation einer Hüftkappenprothese rechts am 1. März 2006, eine Coxarthrose rechts, eine klinisch gut kompensierte III. bis IV-gradige Coxarthrose links sowie Adipositas angeführt. Zu gesundheitlichen Problemen und funktionellen Einschränkungen am (letzten) Arbeitsplatz befragt gab der Kläger laut dem Entlassungsbericht an, dass er seiner Arbeit bis zuletzt recht gut gewachsen gewesen sei. Aufgrund der erst kürzlich zurückliegenden Operation (Implantation einer Hüftkappenprothese) wurde der Kläger als weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Weiter wurde ausgeführt, dass unter Mitberücksichtigung aller übrigen Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates bei weiterem komplikationslosem Behandlungsverlauf nach ca. sechs Monaten postoperativ ein vollschichtiges Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeitsbereiche in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend zu erwarten sei.

Am 5. Mai bzw. 27. Juni 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Im Auftrag der Beklagten erstellte der Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Sozialmedizin Dr. R. aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 15. Juli 2008 das Gutachten vom 12. August 2008. Er führte aus, beim Kläger bestünden eine Coxarthrose beidseits bei Zustand nach Implantation einer Hüftprothese, eine Lumbalgie bei Hohlkreuzbildung, eine Leber- und Schilddrüsenvergrößerung sowie eine Adipositas. Der Kläger sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Werkzeugmacher noch sechs Stunden und mehr täglich auszuüben, wobei die Tätigkeit in Tages-, oder Früh- und Spätschicht, überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen und unter Beachtung des Bewegungs- und Haltungsapparates erbracht werden sollte. Mit Bescheid vom 19. August 2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.

Am 8. September 2008 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2008 zurückwies.

Hiergegen hat der Kläger am 3. Dezember 2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei er nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten. Unter Bezugnahme auf ein Attest seines Orthopäden Dr. Sch. vom 27. November 2008 hat er ausgeführt, dass er aufgrund einer schweren Coxarthrose links nicht über ein bis zwei Stunden täglich gehen oder stehen könne; seine Erwerbsfähigkeit sei massiv vermindert. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das SG hat Beweis erhoben und die behandelnden Ärzte des Klägers Dr. K. und Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Dr. K., Arzt für Allgemeinmedizin, hat unter dem 3. Mai 2009 mitgeteilt, es bestünde eine relevante Einschränkung der Beweglichkeit im operierten rechten Hüftgelenk und zunehmende Ruhe- und Belastungsschmerzen im linken Hüftgelenk. Eine Arbeitsfähigkeit für sechs Stunden täglich im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und unter Ausschluss körperlich belastender Arbeiten und unter Ausschluss von Zwangshaltungen sei nicht gegeben. Der Kläger könne allenfalls einer Tätigkeit unter drei Stunden nachgehen. Der Praxisnachfolger des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. Sch., Orthopäde Dr. R. hat in seiner Auskunft vom 20. April 2009 angegeben, e...

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