Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsgrund. Zumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache. Höhe des Bedarfs. Zumutbarkeit einer Vorfinanzierung aus dem Regelsatz. Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro
Leitsatz (amtlich)
1. Kein Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Leistungen (als Mehrbedarf) für die Anschaffung von FFP2-Masken. Insbesondere ist der vom SG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER angenommene Bedarf von 20 FFP2-Masken pro Woche nicht nachvollziehbar.
2. Die (vergleichsweise geringen) Anschaffungskosten insbesondere für (einfache) medizinische Masken, die nach der Corona-VO des Landes ausreichend sind, können aus dem Regelsatz bzw aus den ersparten Aufwendungen aus den Bedarfen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur, die bedingt durch die Corona-Pandemie zumindest anteilig entfallen sind, erbracht werden.
3. Darüber hinaus stand im Mai 2021 für Hilfeempfänger nach dem SGB II bzw SGB XII die Auszahlung von 150 Euro aus dem Sozialschutz-Paket III (juris: SozSchPakG III) an.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des am 1961 geborenen, voll erwerbsgeminderten Antragstellers, der vom Antragsgegner laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht (vgl. bzgl. Bescheid des Antragsgegners vom 29.12.2020, mit dem für die Zeit vom 01.12.2020 bis 30.11.2021 Leistungen nach dem SGB XII gewährt worden sind) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 03.03.2021 hat keinen Erfolg. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 15.01.2021 75,86 Euro monatlich für FFP-2 Masken zu zahlen, alle etwaigen Strafen wegen Nichttragens einer FFP-2 Maske zu erstatten und dem Antragsteller die Kosten des Eilverfahrens in Höhe von 17,40 Euro zu erstatten, abgelehnt.
Die am 16.03.2021 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 05.03.2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Nachdem dem Antragsteller bis einschließlich November 2021 Leistungen nach dem SGB XII bewilligt worden sind und er ab 15.01.2021 monatlich 75,86 Euro sowie die Übernahme der Kosten für eventuelle Strafen begehrt, ist die Beschwerde insbesondere auch nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert von 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) ist damit nämlich erreicht. Die Beschwerde ist außerdem nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs....