Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe. Krankengeld. Arbeitslosengeldbezieher. Entgeltabzüge vom Bemessungsentgelt. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, wenn bei einem von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitslosengeldbezieher gleichwohl ein entsprechender Abzug vom Bemessungsentgelt vorgenommen wird, mit der Folge, daß ein geringeres Krankengeld zu zahlen ist. Eine analoge Anwendung des § 207 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 auf die Krankenversicherung ist nicht möglich (vgl BSG vom 6.6.1991 - 3 RK 2/90 = USK 91101).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Krankengeldes (Krg) streitig.
Der ... 1939 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. 1965 hat sich der Kläger von der Rentenversicherungspflicht in der Angestelltenversicherung wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze befreien lassen. Er ist bei der C Lebensversicherungs AG lebensversichert (vgl. § 1230 ff. Reichsversicherungsordnung (RVO) a.F., § 7 ff. Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) a.F.) Das seit 01. Januar 1963 bei der O GmbH bestehende Arbeitsverhältnis (zuletzt Tätigkeit als Vertriebsberater) wurde durch Auflösungsvertrag vom 30. August 1994 unter Zahlung eines sozialen Ausgleiches von DM 180.000,-- zum 31. Dezember 1995 beendet, wobei der Aufhebungsvertrag die firmenseitige betriebsbedingte Kündigung des Dienstvertrages ersetzte.
Der Kläger meldete sich am 29. Dezember 1995 beim Arbeitsamt (AA) St arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das ihm ab 01. Januar 1996 mit zuerst DM 670,20 wöchentlich bewilligt wurde. Das AA entrichtete weiter ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen Lebensversicherungsbeitrag an die C Lebensversicherungs AG von anfänglich vierteljährlich DM 3.674,11.
Der Kläger zahlte auch weiterhin freiwillige Versicherungsbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Ab 05. März 1998 war er arbeitsunfähig (au) krank (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Orthopäden Dr. J. K vom 06. März 1998). Das AA stellte zum 15. April 1998 die Zahlung von Alg ein. Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 16. April 1998 Krg von kalendertäglich DM 80,34 und legte der Berechnung den damals gültigen halben Beitragssatz der Pflegeversicherung von 0,85 vom Hundert (v.H.), der Rentenversicherung (RV) von 10,15 v.H. und der Arbeitslosenversicherung (AV) von 3,25 v.H. zugrunde (Bescheid vom 30. April 1998).
Am 06. Mai 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Abführung von Versicherungsbeiträgen an die C. Er legte zugleich Einzahlungsbelege bezüglich seiner freiwilligen Beitragszahlung an die BfA vor. Die Beklagte lehnte die Abführung von Versicherungsbeiträgen an die C mit Schreiben vom 15. Mai 1998 ab. Da der Kläger während des Bezugs von Krg nicht der Versicherungspflicht zur RV unterliege, seien auch keine Beiträge aufgrund des Krg-Bezugs zu entrichten. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen auch keine Erstattung des sonst von ihr zu tragenden Beitragsanteils an den Versicherten vor. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 1998 Widerspruch ein und wandte sich insbesondere dagegen, daß bei der Bemessung des Alg ein Arbeitnehmeranteil des Beitrages zur RV (10,15 v.H.) in Abzug gebracht worden sei. Die Beklagte habe eine Neuberechnung des Leistungsentgeltes ohne den Abzug dieses anteiligen Beitrages zur RV vorzunehmen. Die Beklagte faßte das Widerspruchsschreiben auch als Widerspruch gegen die Weigerung, Versicherungsbeiträge an die C abzuführen, auf und erläuterte nochmals die Rechtslage. Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuß wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. November 1998 zurück und führte zur Begründung aus, nach Bezug von Alg bis zum 15. April 1998 werde Krg in Höhe der zuletzt bezogenen Sozialleistung bezahlt. Aus der Zahlung von Beiträgen an die C durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA) erwachse kein höherer Krg-Anspruch, da hierfür keine gesetzliche Grundlage gegeben sei, was das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 06. Juni 1991 (3 RK 2/90) entschieden habe. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen auch keine Erstattung des sonst während des Krg-Bezuges durch die Krankenkasse zu tragenden Beitragsanteils zur RV an Versicherte, die nicht der Versicherungspflicht in der RV unterlägen, vor.
Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage und wiederholte im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Ihm stehe ein höherer Krg-Betrag zu, wenn er die bisher vom AA an die C entrichteten Versicherungsbeiträge nunmehr selbst entrichten müsse. Der Kläger hat hierzu verschiedene Berechnungen vorgelegt.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und bezog sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
Mit Urteil vom 30. November 1999, das dem Prozeßbevollmä...