Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Unterkunft und Heizung. Umzugskosten. kein Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zu den Umzugskosten ohne Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes
Orientierungssatz
1. Die Notwendigkeit des Umzugs iS des § 35 Abs 2 S 6 SGB 12 setzt einen Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft voraus. Demnach kann eine Entscheidung über die Zustimmung zu Umzugskosten wegen Notwendigkeit des Umzugs nicht ohne ein konkretes Wohnungsangebot erfolgen.
2. Die Übernahme von Umzugskosten ist zwar auch bei einem nicht notwendigen Umzug möglich; auch hier ist jedoch in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, ob wegen einer Unangemessenheit der neuen Unterkunft alsbald ein neuerlicher Umzug ansteht. Somit kann auch eine Ermessensentscheidung nach § 35 Abs 2 S 5 SGB 12 nicht ohne ein konkretes Wohnungsangebot ergehen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Zusicherung, dass die Kosten für einen Umzug in eine Wohnung nahe der ihrer Kinder übernommen werden.
Die 1932 geborene Klägerin, i. Staatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis vom 2. April 1997, bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zunächst nach dem Grundsicherungsgesetz sowie seit dem 1. Januar 2005 nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie bewohnt alleine eine 27,53 m² große Einzimmerwohnung in F. (Stadtteil H.). Die hierfür anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (Grundmiete € 253,08, kalte Nebenkosten € 35,92 und € 69.- Heizung und Warmwasser monatlich) wurden durch die Beklagte im Rahmen der Hilfegewährung in tatsächlicher Höhe übernommen (zuletzt Bescheid vom 22. Juli 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2009), abzüglich einer Warmwasserpauschale und der Kosten für Garage/Stellplatz (€ 12,66) und für Kabelanschluss (€ 5,08). Letztere beiden Positionen wurden auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin durch Bescheid vom 6. Oktober 2009 ab dem 1. September 2009 mit berücksichtigt. Die Klägerin hat einen Sohn und eine Tochter, die ebenfalls in F. wohnen (Postleitzahlbezirke 7… bzw. 7…).
Am 28. Juli 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie eine neue Wohnung suche, und fragte an, bis zu welchem Betrag diese Kosten zu übernehmen bereit sei. Auf deren Anfrage nach den Gründen für einen Wohnungswechsel legte die Klägerin ein Schreiben ihres behandelnden Internisten vom 11. August 2009 vor. Darin unterstützte dieser den Wunsch der Klägerin, in die Nähe ihres Sohnes zu ziehen, damit dieser sie bei der Medikamenteneinnahme kontrollieren könne; auf Bl. 211 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18. August 2009 lehnte die Beklagte “den Antrag auf Kostenübernahme für einen Umzug innerhalb von F.„ ab. Die Notwendigkeit eines Umzuges liege nicht vor; die bisherige Wohnung entspreche den sozialhilferechtlichen Vorgaben. Da der Sohn der Klägerin ebenfalls in F. wohne, sei es zumutbar, dass sie diesen oder umgekehrt dieser sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der jeweiligen Wohnung aufsuche.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches, mit dem sie die Erteilung “der streitgegenständlichen Zusicherung„ begehrte, führte die Klägerin aus, mangels ausreichender Mobilität öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen zu können. Sie habe auch keinen Rechtsanspruch gegen ihre Kinder auf Hilfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es fehle an der für die Erteilung einer Zusicherung vorausgesetzten Notwendigkeit des Umzuges. Aufgrund der Entfernung der Wohnung der Klägerin von der des Sohnes sei es diesem sozialhilferechtlich zuzumuten, die Klägerin jeweils dort aufzusuchen.
Hiergegen hat die Klägerin am 23. November 2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zu deren Begründung über das bisherige Vorbringen hinaus ausgeführt, sie sei aufgrund ihres Alters auf die Unterstützung ihrer Kinder, insbesondere in Angelegenheiten des Haushaltes, angewiesen. Diese bezögen jedoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, so dass ihnen die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten seien. Gerade aus sozialhilferechtlicher Sicht sei es angezeigt, das Selbsthilfepotential der Familie zu fördern. Zur Möglichkeit einer Zusicherung ohne Vorliegen eines konkreten Mietvertragsangebotes im Rahmen einer Zusicherung für die Anmietung einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) a.F. (jetzt Abs. 4) hat die Klägerin auf die Begründung eines Revisionsverfahrens zu dieser Frage verwiesen; auf Bl. 16/26 der SG-Akte wird insoweit Bezug genommen. Selbst wenn man die dort vertretene Auffassung nicht teile, ließe sich die ablehnende Ansicht nicht auf die vorliege...