Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte im Ausland. Fremdrentenzeit. gewöhnlicher Aufenthalt in Kasachstan

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Kasachstan und der Berechnung der dorthin zu zahlenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Auslandsrente).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.11.2020; Aktenzeichen B 13 R 88/19 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts H. vom 27.07.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Regelaltersrente, wie an einen Berechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Der am ... 1948 in B.-P. (Region P. , U. , heute R. Föderation) geborene Kläger - Inhaber eines Vertriebenenausweises „A“ (S. 5 I-VerwA) -, der seit Ende 1989 deutscher Staatsbürger ist (zuvor Staatsangehöriger der U. ), lebte nach eigenen Angaben zunächst in seinem Geburtsort. Ab September 1955 besuchte er in A. (K. SSR, heute A. , Republik K. ) die zur Hochschulreife führende allgemeinbildende Mittelschule und durchlief eine Produktionsausbildung im Beruf „rangunterer Techniker für Geodäsie und Topographie“. Ab Sommer 1966 war er in A. - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Wehrdienstableistung (s. S. 18 I-VerwA) - als Arbeiter, als Techniker, als Straßenbauer, als (Ober-)Techniker, - nach Ableistung eines Studiums zum Ingenieur für Verkehrsstrecken (s. S. 15 I-VerwA) - als (Ober-)Ingenieur bzw. Gruppenleiter im Brückenbau, als Hauptkostenplaner, Chef-Entwurfsingenieur bzw. als Hauptkostenplaner beschäftigt (s. S. 20 ff. I-VerwA). Im Dezember 1989 siedelte er in das Bundesgebiet über. Von Januar bis Mai 1990 erhielt er vom Arbeitsamt S. Unterhaltsgeld (S. 58 I-VerwA), nahm an einem Deutschlehrgang für Aussiedler und Asylberechtigte aus akademischen Berufen teil (s. S. 62 I-VerwA), besuchte von August 1990 bis März 1991 im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Bildungsmaßnahme einen Aufbaulehrgang Bauwesen (S. 60 I-VerwA) und war anschließend sozialversicherungspflichtig bis Ende Februar 1996 beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit (s. Versicherungsverlauf von Oktober 2014, Bl. 28 f. SG-Akte) meldete er im Juni 1997 beim Finanzamt S. II rückwirkend zum 01.05.1997 ein Büro „J. J. Büro für konstruktiven Ingenieurbau (Tragwerksplanung)“ an (S. 118 I-VerwA) und entrichtete sodann ab Mai 1997 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung (s. Bl. 28 f. SG-Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten - auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) - wird auf den Versicherungsverlauf Bl. 28 f. SG-Akte Bezug genommen.

Im Februar 2011 teilte der Kläger der Beklagten unter dem Briefkopf einer Adresse in O. mit, dass sich seine Anschrift geändert habe. Er sei nunmehr postalisch über „M. J. (für J. J. )“ in H. zu erreichen. Für Rückfragen gab er eine E-Mail-Adresse mit R. Top-Level-Domain sowie eine Telefonnummer mit k. Ländervorwahl („00...“) an (S. 290 II-VerwA).

Ende März 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente für langjährig Versicherte (mit Anschrift „für Post in Deutschland: M. J. (für J. )“ in H. und k. Telefonnummer, S. 1 II-VerwA). Im Formrentenantrag gab er als Anschrift wiederum die Adresse in O. sowie erneut die o.g. K. Telefonnummer an (s. S. 25 ff. II-VerwA). In der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) von Mitte April 2011 (S. II/1 II-VerwA) - die er per Telefax aus K. übersandte - erklärte er u.a. (unter Angabe der Anschrift in O. ), als beratender Ingenieur im Ausland selbstständig tätig und seit Juli 2009 verheiratet zu sein. Im Begleitschreiben wiederum verwendete er den Briefkopf „M. J. (für J. J. ), L. 29, 7 H.“, gab als Schreibort „K. , A. “ sowie seine Auslandsanschrift in A. an („TOO M. O. Nr. 25 im. R. A.W., K. R., 050012 A. , Ul. A. 70“) und teilte mit, dass er zurzeit im Ausland für eine Brückenbaufirma tätig sei, es handele sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt, seitdem er „Schulden vor dem Amtsgericht A. habe (2005)“ (Hinweis auf ein Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft - StA - A. ). Die Auslandstätigkeit werde aufgegeben, nachdem die Schulden beglichen seien. Später ergänzte der Kläger dies dahingehend, dass er davon ausgehe, dass er dies bis Anfang Juni 2014 erreiche (s. S. 42 und 31 II-VerwA).

Der Kläger legte in der Folgezeit eine Arbeitgeberbescheinigung eines k. Unternehmens von Anfang Juni 2011 (über den Zeitraum von Juni 2011 bis Mai 2012, durchschnittlich 3.500 Euro brutto monatlich, S. 55 II-VerwA) vor und gab u.a. an, dass er in K. im Bereich Brückenbau auf Baustellen - überwiegend in den Großstädten A. , A. , A. , K. und K. - tätig sei, dass das Arbeitsentgelt von der Fa. TOO M. O. Nr. 25 im. R. A.W. (Anschrift w.o.) gezahlt werde, dass sein Ingenieurbüro in Bad F. „angemeldet“ sei, dass dort die „Geg...

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