Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Nachweis von Beitragszeiten. sowjetisches Arbeitsbuch. keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen LPG auf entgeltliche Beschäftigungen aufgrund von Arbeitsverträgen in der ehemaligen UdSSR
Leitsatz (amtlich)
1. Nachgewiesen sind Beitragszeiten iS des § 22 Abs 3 FRG nicht schon dann, wenn lediglich - wie durch Vorlage eines sowjetischen Arbeitsbuches - Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass Unterbrechungen in der Beitragsentrichtung (zB durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc) nicht eingetreten sind.
2. Die Rechtsprechung des BSG zum Nachweis von Beitragszeiten in einer rumänischen LPG (zB Urteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R = SozR 4-5050 § 26 Nr 1) ist nicht auf entgeltliche Beschäftigungen aufgrund von Arbeitsverträgen in der ehemaligen UdSSR übertragbar.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts M. vom 26. September 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Altersrente unter ungekürzter Berücksichtigung der von ihm in der ehemaligen S. und R. Föderation zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. Oktober 1966 bis zum 30. November 1993.
Der in 1950 in N. (ehemalige UdSSR) geborene Kläger reiste am 8. Dezember 1993 aus der R. Föderation in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er als Spätaussiedler anerkannt wurde und seither seinen ständigen Aufenthalt hat. In der ehemaligen UdSSR besuchte er die Mittelschule.
Ausweislich (der Kopie) des am 1. Oktober 1966 ausgestellten Arbeitsbuches sind folgende Angaben zu Beschäftigungen enthalten:
- 1. Oktober 1966 eingestellt als Lehrer der Mittelschule von N.
- 6. Juli 1967 entlassen auf eigenen Wunsch
- 10. Oktober 1967 eingestellt als Hammerschmied in die Reparaturwerkstätte des N.-S.
- 10. Dezember 1970 versetzt als Elektriker in die DMM in der N.-S.
- 8. Oktober 1971 entlassen auf eigenen Wunsch
- 1. November 1971 eingestellt in die Hüttenabteilung das B. Hüttenkombinat als Facharbeiter für Gießer der dritten Lohngruppe
- 1. Januar 1972 zuerkannt die vierte Lohngruppe der Metallgießer
- 1. April 1972 zuerkannt die fünfte Lohngruppe der Metallgießer
- 19. Juni 1972 versetzt in die Elektrolyt-Abteilung als Bearbeiter der Fertigproduktion der vierten Lohngruppe
- 1. März 1974 wegen der Neutarifierung wurde die dritte Lohngruppe des Produktionsreinigers, Packers und Staplers zuerkannt
- 10. Januar 1975 entlassen auf eigenen Wunsch
- 14. Januar 1975 eingestellt als Elektromonteur für Verteilungsnetze bei der K. Verwaltung für Hochspannungsnetze
- 21. Mai 1979 entlassen auf eigenen Wunsch
- 15. Juni 1979 eingestellt als Elektriker beim A. SMU
- 24. Dezember 1979 entlassen auf eigenen Wunsch
- 4. Januar 1980 eingestellt als Schlosser-Motorenwart der zweiten Lohngruppe beim S. ATP
- 1. Februar 1980 zuerkannt die vierte Lohngruppe des Schlossers-Motorenwartes
- 1. März 1980 zuerkannt die fünfte Lohngruppe des Schlossers-Motorenwartes
- 16. April 1984 versetzt als Fahrer der Kategorie B der dritten Klasse
- 1. Juni 1985 zuerkannt die zweite Qualifikation des Fahrers der zweiten Klasse
- 12. Oktober 1988 entlassen auf eigenen Wunsch
- 18. Oktober 1988 eingestellt als Facharbeiter für Rindermast der Abteilung II beim GPS
- 17. Dezember 1989 entlassen auf eigenen Wunsch
- 28. Dezember 1989 eingestellt als Fachmann für Fleischbearbeitung in der Wurstabteilung
- 1. Dezember 1993 entlassen auf eigenen Wunsch
Auf seinen Antrag vom 21. März 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte und setzte den monatlichen Zahlbetrag auf 844,09 € fest (Bescheid vom 26. Juni 2013). Der Rentenberechnung legte sie persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 33,4215, den Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,0 sowie den seinerzeitigen aktuellen Rentenwert in Höhe von 28,14 € zugrunde. Sie berücksichtigte die Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum 6. Juli 1967, vom 10. Oktober 1967 bis zum 8. Oktober 1971, vom 1. November 1971 bis zum 10. Januar 1975, vom 14. Januar 1975 bis 21. Mai 1979, vom 15. Juni 1979 bis zum 24. Dezember 1979, vom 4. Januar 1980 bis zum 12. Oktober 1988, vom 18. Oktober 1988 bis zum 7. Dezember 1989 sowie vom 28. Dezember 1989 bis zum 30. November 1993 als Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu jeweils 5/6. Die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten könnten nicht voll berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht worden seien.
Dagegen hat der Kläger am 4. Juli 2013 Widerspruch eingelegt und die Berücksichtigung der nach dem FRG anerkannten Zeiten als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 - anstatt 5/6 - begeh...