Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Bestimmung des Bemessungszeitraums. Elternzeit mit Bezug von Erziehungsgeld nach dem BErzGG für ein älteres Geschwisterkind. Regelungslücke. analoge Anwendung von § 2 Abs 7 S 5 BEEG
Orientierungssatz
Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt bleiben in analoger Anwendung des § 2 Abs 7 S 5 BEEG die Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die anspruchsberechtigte Person Erziehungsgeld nach dem BErzGG für ein älteres Kind erhalten hat.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Land höheres Elterngeld.
Die 1965 geborene Klägerin ist verheiratet und war als Realschullehrerin bis Juni 2005 berufstätig. Nach der Geburt ihrer älteren Tochter A. K. 2005 befand sie sich bis zum 02. August 2006 in Elternzeit und bezog vom 05. Juli 2005 bis zum 04. Juli 2006 Bundeserziehungsgeld (Erzg). Vom 03. August 2006 bis zum 30. November 2006 war die Klägerin wieder als Realschullehrerin teilzeitbeschäftigt und bezog ein Gehalt in Höhe von 3.346,98 € brutto. Ab 01. Dezember 2006 befand sie sich in Mutterschutz. Auch für den Monat Dezember 2006 erhielt die Klägerin Brutto-Bezüge iHv 3.346,98 € (Arbeitgeberbescheinigung Bl. 17 der Verwaltungsakten der Beklagten). Für die Zeit vom 03. August 2006 bis 31. Dezember 2006 beliefen sich die Brutto-Dienstbezüge der Klägerin auf insgesamt 16.769,23 €.
In der Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gestalteten sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin wie folgt:
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Monat |
Brutto |
Steuern |
Werbungskosten |
netto |
Dez 04 |
3.205,49 € |
678,52 € |
76,67 € |
2.450,30 € |
Jan 05 |
3.205,49 € |
723,33 € |
76,67 € |
2.405,49 € |
Feb 05 |
3.205,49 € |
690,17 € |
76,67 € |
2.438,65 € |
Mrz 05 |
3.205,49 € |
690,17 € |
76,67 € |
2.438,65 € |
Apr 05 |
3.205,49 € |
690,17 € |
76,67 € |
2.438,65 € |
Mai 05 |
3.205,49 € |
690,17 € |
76,67 € |
2.438,65 € |
Jun 05 |
3.205,49 € |
690,17 € |
76,67 € |
2.438,65 € |
Jul05 bis Jul06 |
ErzG |
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Aug 06 |
3.131,41 € |
361,16 € |
76,67 € |
2.693,58 € |
Sep 06 |
3.596,88 € |
492,15 € |
76,67 € |
3.028,06 € |
Okt 06 |
3.346,98 € |
412,18 € |
76,67 € |
2.858,13 € |
Nov 06 |
3.346,98 € |
414,06 € |
76,67 € |
2.856,25 € |
Dez 06 |
3.346,98 € |
414,06 € |
76,67 € |
2.856,25 € |
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31.341,31 € |
2007 wurde der Sohn E. K. H. (E) geboren. Im ersten Lebensmonat des Kindes, d.h. in der Zeit vom 16. Januar bis 15. Februar 2007 wurden der Klägerin Dienstbezüge in Höhe von 3.326,92 € gezahlt und im zweiten Lebensmonat, d.h. vom 16. Februar bis 15. März 2007, in Höhe von 2.790,32 €. Danach erhielt sie bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes E keine weiteren Dienstbezüge oder sonstiges Einkommen.
Am 09. März 2007 beantragte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Elterngeld für die Lebensmonate eins bis vierzehn des Kindes E, wobei sie für den ersten bis zwölften Lebensmonat als Leistungsempfängerin angegeben wurde. Auf diesen Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. April 2007 Elterngeld in Höhe von 62,70 € für den zweiten Lebensmonat sowie für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von jeweils 877,78 €. Der Berechnung der Leistung lag das nachgewiesene Bruttoeinkommen für die Zeit von August bis Dezember 2006 in Höhe von 16.769,23 € zugrunde. Von diesem Beitrag zog die Beklagte Steuern und Solidaritätszuschlag (2.093,61 €) sowie Werbungskosten (383,35 €) ab. Den verbleibenden Betrag (14.292,27 €) verteilte sie auf zwölf Monate und errechnete so ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.191,02 € (14.292,27 € .÷ 12), hiervon 67% sind 797,98 €. Unter Hinzurechnung eines Geschwisterbonus von 79,80 € (10% von 797,98 €) ergab sich ein Elterngeldanspruch dem Grunde nach von 877,78 €. Die Nichtgewährung von Leistungen für den ersten Lebensmonat bzw Bewilligung eines geringeren Betrages für den zweiten Lebensmonat beruhte auf einer Anrechnung der während des Mutterschutzes gezahlten Dienstbezüge.
Mit ihrem am 14. Mai 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Kalendermonate, in denen sie Erzg für ihre Tochter bezogen habe, unberücksichtigt bleiben müssten. Deswegen müsse sich der Bemessungszeitraum auch auf die Monate Dezember 2004 bis Juli 2005 erstrecken, in denen sie ein Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 17.585,73 € erzielt habe. Aus dem dann maßgeblichen Gesamteinkommen von 32.261,35 € errechne sich ein Elterngeldanspruch in Höhe des Höchstbetrages von monatlich 1.800,00 € zuzüglich 180,00 € Geschwisterbonus. Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes um die Monate des Erziehungsgeldbezuges für die Tochter der Klägerin sei nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zulässig.
Am 06. November 2007 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Mit Urteil vom 06. Mai 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 23. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen höheren Anspru...