Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Verwertbarkeit einer Lebensversicherung. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. Berücksichtigung von Teilauszahlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Teilauszahlungen aus Lebensversicherungen senken nicht nur den Verkehrswert der Versicherung in Form des Rückkaufswerts, sondern auch den wirklichen Wert des zu bewertenden Vermögensgegenstandes (Substanzwert).
2. Bei der Prüfung, ob die Verwertung einer Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 1 SGB II), sind Teilauszahlungen zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden Gegenüberstellung von eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert von den eingezahlten Beiträgen in Abzug zu bringen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. Dezember 2009.
Der 1954 geborene Kläger erhielt mit Bescheid vom 30. April 2009 Leistungen in Höhe des Regelsatzes von 351,00 € vom 1. Juni bis 30. November 2009. Am 20. Oktober 2009 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 forderte der Beklagte Unterlagen zu den drei Lebensversicherungen des Klägers an. Hierauf übersandte der Kläger von den bei der A.-M. abgeschlossenen drei Versicherungen mit den Nrn. jeweils die S. 2 der Schreiben der Versicherung vom 9. November 2009. In den Schreiben zu den Vermögensbildungsversicherungsverträgen mit den Nrn. und sind Teilauszahlungen in Höhe von 5.607,40 € und 2.776,50 € aufgeführt, nicht hingegen im Schreiben zum Lebensversicherungsvertrag Nr. … Die Summe der bisher gezahlten Beiträge beläuft sich auf 22.278,75 € (....), 7.126,12 € (…) und auf 3.561,72 € (...), die Rückkaufswerte inklusive Überschussanteile auf 12.051,38 €, 2400 € und auf 1187,38 €. Auf Nachfrage der Beklagten legte der Kläger sodann ein Schreiben der A.-M. vom 24. November 2009 vor, nachdem der Kläger auch für die Lebensversicherung ....bereits Teilauszahlungen erhalten habe, und zwar in Höhe von 9.205,20 €. Hierauf lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 ab, da der Kläger über zu berücksichtigendes Vermögen von insgesamt 18.499,65 € -darin enthalten noch Kapital des Klägers auf mehreren Konten in Höhe von 2860,89 € (s. Blatt 326 der Verwaltungsakten der Beklagten)- verfüge, was den Grundfreibetrag in Höhe von 8.250,00 € und den zusätzlichen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € übersteige. Am 18. Dezember 2009 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, der in der Folge damit begründet wurde, dass die Verwertung der Lebensversicherungen offensichtlich unwirtschaftlich sei, da bei einer Verwertung mehr als 10% Verlust erwirtschaftet werden würde. Die bereits vor dem streitigen Zeitraum erfolgten Teilauszahlungen der Lebensversicherungen dürften nicht berücksichtigt werden, da ausschlaggebend für die Bewertung der Bedarfslage allein der Zeitpunkt ab dem 1. Dezember 2009 sei. Ansonsten würde ein fiktives Vermögen zugrunde gelegt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die aktuellen Rückkaufswerte seien um die bereits geleisteten Auszahlungen zu erhöhen. Habe der Widerspruchsführer seine Lebensversicherungen bereits teilweise verwertet, so würde diese im Übrigen dadurch nicht unverwertbar. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Auszahlungen sei eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht erkennbar.
Am 3. Februar 2010 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und ergänzend vorgetragen, der Sachverhalt sei mit der Situation zu vergleichen, dass bereits vor Antragstellung die Lebensversicherung verwertet worden sei. Die Beklagte hat vorgetragen, die Teilauszahlungen müssten berücksichtigt werden. Dem wirklichen Wert der Lebensversicherungen läge nicht mehr die Summe der insgesamt eingezahlten Beiträge zugrunde.
Am 24. August 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierfür hat der Kläger Unterlagen vorgelegt, nach denen die drei Versicherungen bei der A. M. fortbestehen und einen Rückkaufswert inklusive Überschussanteile in Höhe von insgesamt 13055,27 € aufweisen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 9. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. April 2011 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelsatzes ab 22. November 2010.
Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hat das SG die Klage auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Dezember 2009 abgewiesen. Die Verwertung der Versicherungen sei nich...