Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines geänderten Geburtsdatums
Leitsatz (amtlich)
Zum (hier verneinten) Anspruch einer in Eritrea geborenen Versicherten auf Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung eines geänderten Geburtsdatums.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.05.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer (VNr), in der als Geburtsdatum der 05.1958 ausgewiesen ist.
Die in Äthiopien/Eritrea geborene Klägerin lebt seit 1986 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Asylberechtigte anerkannt (Verwaltungsgericht Stuttgart 12.04.1989, A 17 K 11162/87) und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit (eingebürgert mit Urkunde vom 25.08.1997). Am 26.07.1990 erteilte die Beklagte der Klägerin die VNr xx xxxy62 X xxx auf Grundlage ihrer Angaben gegenüber der Innungskrankenkasse Stuttgart-Ludwigsburg. Bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung durch die Klägerin vergab die Beklagte am 07.09.1995 versehentlich eine weitere Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum x.x.1962 (VNr xx xxxx62 X xxx). Die Klägerin begehrte die Richtigstellung ihres Geburtsdatums auf 01.01.1962 und legte hierzu eine Bescheinigung der Stadt Esslingen am Neckar vom 05.11.1991 über die Berichtigung der Geburtsdaten ihrer Kinder vor, in der das Geburtsdatum der Klägerin mit 1962, handschriftlich ergänzt mit 01.01.62 angegeben war. Mit Bescheid vom 21.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung der Versicherungsnummer ab; das bisherige Geburtsdatum 01.07.1962 bleibe für die Rentenversicherung bestehen.
Mit Beschluss vom 25.09.2007 entschied das Amtsgericht Stuttgart in der Personenstandsache der Klägerin, dass diese am 05.1958, nicht am x.y.1962 geboren sei (F 5 GR 494/07). Entsprechend wurde das Familienbuch beim Standesamt Esslingen am 18.12.2007 geändert und das Geburtsdatum der Klägerin auf 05.1958 korrigiert.
Am 30.04.2009 beantragte die Klägerin die Änderung ihrer Versicherungsnummer. Sie legte hierzu den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart, die Kopie einer Taufbescheinigung Nr 27187-05/43 ohne Ausstellungsdatum vor mit der Angabe Geburtsdatum 05.1958 und Taufdatum 27.07.1958 sowie die Kopie einer eidesstattlichen Erklärung ihres früheren Lehrers vom 09.09.2008. Der Missionar A. G. T. bestätigte darin, dass die am 05.1958 geborene Klägerin von 1969 bis 1975 seine Schülerin in Eritrea gewesen sei. Er habe die Klägerin in Klasse 2 und 3 in Mathematik und in Klasse 7 in Geographie unterrichtet. Ergänzend führte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin aus, es sei bei vielen Flüchtlingen aus Äthiopien und Eritrea schwierig gewesen, das Geburtsdatum festzustellen, nachdem es in der Zeit bis 1992 keine behördliche Anmeldepflicht von Geburten und Kindern gegeben habe und ein hoher Prozentsatz der Flüchtlinge nie bei den damaligen Behörden registriert worden sei. Da das Geburtsdatum darüber hinaus in Eritrea und Äthiopien nicht die wesentliche Bedeutung wie in Europa habe, hätten viele Flüchtlinge ihr tatsächliches Geburtsdatum nicht gewusst. Zudem seien oftmals Fehler bei der Umrechnung des damals gebräuchlichen äthiopischen/christlich-orthodoxen Kalenders gemacht worden. Bei der Asylantragstellung hätten es sich die Behörden daher oft einfach gemacht und die von den Antragstellern gemachten Angaben auf das Kalenderjahr in etwa umgerechnet und bei jedem, der sein genaues Geburtsdatum nicht gewusst habe, den 1. Januar des umgerechneten Jahres angenommen. So sei es auch bei der Klägerin geschehen. Tauf- und Geburtsdaten ließen sich heute am Zuverlässigsten anhand von Kirchenbüchern der äthiopisch/eritreischen orthodoxen Kirche rekonstruieren. Nach der vorgelegten Taufbescheinigung sei die Klägerin am 05.1958 geboren.
Mit Bescheid vom 23.12.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 21.10.1997 auf und lehnte den Antrag auf Änderung des Geburtsdatums ab. Es verbleibe bei dem damals mitgeteilten Geburtsdatum x.y.1962 mit der daraus resultierenden VNr xx xxxy62 X xxx.
Den Widerspruch der Klägerin vom 25.01.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010 zurück. Nach § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber dem Sozialleistungsträger ergebe. Hiervon dürfe nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe gegenüber dem Leistungsträger ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Dies sei hier nicht der Fall.
Hiergegen richtet sich die am 14.04.2010 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Sämtliche Behörden (Finanzamt, Familiengericht etc) hätten das Geburtsdatum aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom ...