Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe einer neuen Sozialversicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten Geburtsdatums. Maßgeblichkeit der Erstangabe des Geburtsdatums durch den Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten Geburtsdatums hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 33a SGB I die Anknüpfung an das wahre Geburtsdatum aufgegeben und das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert (vgl BSG vom 5.4.2001 - B 13 RJ 35/00 R = BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr 4, juris RdNr 32; Anschluss an LSG Darmstadt vom 7.3.2014 - L 5 R 504/13).
2. Maßgeblich ist insbesondere die Erstangabe des Geburtsdatums durch den Berechtigten oder Verpflichteten (oder seiner Angehörigen) gegenüber einem Sozialleistungsträger (§ 33a Abs 1 Alt 1 SGB I), unabhängig von dessen konkreter Zuständigkeit.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums am X.Y.1951 anstelle des bisher berücksichtigten Geburtsdatums am X.Y.1963 zu erteilen.
Der aus Äthiopien stammende Kläger lebt nach seinen Angaben seit 22. März 1983 in Deutschland. Zunächst war er als Asylberechtigter anerkannt, am 22. Januar 1993 wurde er eingebürgert und besitzt seitdem die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 26. April 1984 vergab die Beklagte die Versicherungsnummer ...63 ... unter Verwendung des Geburtsdatums X.Y.1963. Die Beklagte vergab für den Kläger weitere Versicherungsnummern jeweils unter Zugrundelegung dieses Geburtsdatums, die 1994 bzw. 1995 wieder stillgelegt wurden. Sowohl in der Heiratsurkunde über seine Eheschließung am 19. September 1988 als auch im Familienbuch war als Geburtsdatum der X.Y. 1963 eingetragen.
Aus dem Versicherungsverlauf des Klägers ergeben sich erstmals Versicherungszeiten ab 6. März 1984. Für den Zeitraum vom 6. März 1984 bis 12. Oktober 1985 ist mit tageweisen Unterbrechungen eine Anrechnungszeit bei Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vermerkt. Ab 14. Oktober 1985 bis 22. März 1986 schließt sich eine Pflichtversicherungszeit aufgrund Beschäftigung an. Dem Versicherungsverlauf sind weitere, später zurückgelegte Zeiten zu entnehmen.
Am 10. Dezember 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, sein Geburtsdatum auf den X.Y.1951 zu ändern und eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Zur Begründung fügte er den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2013 bei, nach dem das Standesamt - Mitte - in Frankfurt am Main angewiesen wurde, die Geburtsdaten des Klägers im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum X.Y.1951 zu berichtigen. Wie aus den Beschlussgründen hervorgeht, behauptete der Kläger, am X.Y.1946 geboren zu sein. Gestützt auf ein rechtsmedizinisches Gutachten des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 30. April 2013 ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger nicht am X.Y.1963 geboren sei. Ausweislich des Gutachtens läge der wahrscheinliche Geburtszeitraum zwischen 1947 und 1955, so dass das Geburtsdatum auf den Mittelwert, also den X.Y.1951, festgelegt werde.
Der Kläger legte zudem eine am 21. November 2013 ausgestellte Eheurkunde in Kopie vor, die das berichtigte Geburtsdatum ausweist. Ebenso legte er eine Kopie seines am 25. November 2013 ausgestellten und hinsichtlich des Geburtsdatums auf den X.Y.1951 berichtigten Reisepasses vor.
Mit Bescheid vom 1. April 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Änderung der Versicherungsnummer ab. Für die gesetzliche Rentenversicherung sei nach § 33a Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - das Geburtsdatum maßgeblich, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber einem Arbeitgeber ergebe. Von diesem Geburtsdatum dürfe nur bei einem Schreibfehler oder aufgrund von Urkunden, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe ausgestellt worden sei und aus denen sich ein anderes Geburtsdatum ergebe, abgewichen werden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Versicherungsnummer entsprechend der ursprünglichen Angaben des Klägers gebildet worden sei.
Der hiergegen am 9. April 2014 erhobene Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main nach intensiven gesundheitlichen Untersuchungen und Begutachtungen das Geburtsdatum berichtigt habe und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten, blieb ohne Erfolg. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften im Wesentlichen aus, da...