Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente. Altergrenze. Geburtsdatum. Versicherungsnummer. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Von einem nach § 33a Abs. 1 SGB I bestimmten Geburtsdatum kann ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 SGB II abgewichen werden, nicht hingegen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Normenkette
SGB I § 33a Abs. 1-2; SGB VI §§ 35, 109 Abs. 4, § 237
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.05.2005; Aktenzeichen S 16 RJ 3727/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2005 aufgehoben und die Klage, auch gegen den Bescheid vom 13. Juli 2005, abgewiesen.
II. Die Beteiligen haben für das Klage- und Berufungsverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Umstritten ist dabei der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 15. Oktober 1968 aus K./Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und war hier seit 16. Oktober 1968 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte hatte ihm zunächst die VersicherungsNr. XXXXX erteilt. Auf der Grundlage eines ärztlichen Berichts vom 6. Februar 1992 des medizinischen Ausschusses des staatlichen Krankenhauses E. erwirkte der Kläger am 12. Februar 1992 die Änderung seines Geburtsdatums vom 1. Januar 1945 auf den 1. Januar 1940 durch ein Urteil des Amtsgerichts für Zivilsachen in K.. Mit Hilfe seines Arbeitgebers (Schreiben vom 22. Juli 1992) bat er danach über die AOK F. die Beklagte um Überprüfung bzw. die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer. Die Beklagte vergab am 13. August 1992 an den Kläger die neue Versicherungsnummer YYYYY. Der Kläger reichte das Urteil des türkischen Zivilgerichts nach. Unter der neuen Versicherungsnummer erteilte die Beklagte dem Kläger einen Feststellungsbescheid vom 7. Juli 1998 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI mit beigefügtem Versicherungsverlauf und dem Hinweis, dass der Kläger ohne Rentenabschlag die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit frühestens ab 1. Februar 2003 beanspruchen könne. Eine entsprechende Auskunft war auch der Personalabteilung von der Beklagten auf deren telefonische Anfragen erteilt worden (Aktenvermerk vom 21. Juli 1998). Auf dieser Grundlage vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber am 11. Dezember 1998, dass der bestehende Arbeitsvertrag ab 1. Februar 1999 als Alterszeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde und ohne Kündigung am 31. Januar 2003 beendet war.
Am 23. September 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres, wobei er als Geburtsdatum den „33. Januar 1940” angab und die Altersteilzeit-Vereinbarung vom 11. Dezember 1998 vorlegte. Die Beklagte ermittelte zum Nachweis der Personenstandsdaten bei der Stadt O. Es wurden neben einer beglaubigten Fotokopie des alten Reisepasses des Klägers mit dem Geburtsdatum 1. Januar 1945 noch 3 Auszüge aus dem türkischen Familienbuch und eine Kopie einer Personenstandsbescheinigung des türkischen K in F vom 9. Mai 1998 übersandt. Die Beklagte legte anschließend die Versicherungsnummer YYYYY zu Gunsten der Versicherungsnummer ZZZZZ still. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 lehnte sie den Rentenantrag des Klägers ab. Aus den eingereichten Personenstandsurkunden (u.a. auch Nüvus) gehe hervor, dass der Kläger am 1. Januar 1945 und nicht am 1. Januar 1940 geboren sei und das 60. Lebensjahr erst am 31. Dezember 2004 vollende. Der Kläger erhob Widerspruch unter Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Standesregister, einer Verdienstbescheinigung sowie des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 7. Juli 1998. Mit Bescheid vom 17. März 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 7. Januar 2003 auf Änderung seiner Versicherungsnummer ab. Im Weiteren überreichte der Kläger nochmals die Kopie seines am 9. März 1993 ausgestellten türkischen Passes mit dem Geburtstag 1. Januar 1940 und einen weiteren, im Jahr 1995 vom türkischen Generalkonsulat in F. ausgestellten Pass; er wies auf das ärztliche Attest vom 6. Februar 1992 des Krankenhauses E. hin, ferner das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom 19. März 1993 wegen der Übersendung von Unterlagen, sein Schreiben vom 5. Oktober 1993 und das seines Arbeitgebers vom 22. Juli 1992 an die Beklagte. Vor Abschluss der Alterssteilzeitvereinbarung habe Frau K. von der Personalabteilung seines Arbeitgebers unter dem 7. Juli 1998 mit der Beklagten den 1. Februar 2003 als genauen Zeitpunkt geklärt, zu dem nach Altersteilzeitarbeit frühestens Altersrente ohne Abzüge habe gewährt werden können. Ein weiteres Gespräch habe am 21. Juli 1998 mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden und sei aktenkundig gemac...