nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsnummer. Geburtsdatum. Änderung. Altersbestimmung durch medizinisches Sachverständigengutachten
Leitsatz (redaktionell)
§ 33a SGB VI sieht nicht die Möglichkeit vor, eine Änderung der Versichertennummer nach einem durch ein medizinisches Sachverständigengutachten bestätigten Geburtsdatum vorzunehmen. Das Sozialgericht ist daher nicht verpflichtet, das wahre Geburtsdatum des Klägers medizinisch zu ermitteln.
Normenkette
SGB I § 33a; SGB VI §§ 147, 152 Nr. 3
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 19.02.2004; Aktenzeichen S 2 RJ 453/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger eine neue Versicherungsnummer nach einem geänderten Geburtsdatum zu erteilen hat.
Der Kläger ist in der Türkei geboren und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Im Juni 1973 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seither beschäftigt ist. Mit Eintritt in die deutsche Rentenversicherung aufgrund abhängiger beitragspflichtiger Beschäftigung wurde ihm auf der Grundlage seiner Angaben und der von ihm vorgelegten Dokumente eine Versicherungsnummer nach dem Geburtsdatum 1953 zugeteilt.
Am 04.01.1988 beantragte der Kläger Klärung seines Versichertenkontos und Erstellung eines Versicherungsverlaufes. Dort gab er als Geburtsdatum den 1953 an. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.10.1988 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers unter der Versicherungsnummer 21 030253 A 031 fest.
Mit Schreiben vom 07.02.2001 machte der Kläger geltend, sein Geburtsdatum sei bisher falsch in verschiedenen Dokumenten eingetragen worden. Unter Vorlage eines Auszuges aus dem Standesregister seiner Geburtsstadt B. , wonach das Geburtsdatum auf den 1947 gemäß seit 06.10.2000 rechtskräftigem Urteil des Landgerichtes der Stadt I. korrigiert wurde, beantragte er, die Versicherungsnummer und das Geburtsdatum entsprechend abzuändern. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger eine Wehrpflichtbescheinigung aus seiner Heimat vom 15.08.1984 vor, in welcher das Geburtsdatum auf den 1953 eingetragen war. Mit Bescheid vom 20.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 lehnte die Beklagte die Berichtigung des Geburtsjahres und der Versicherungsnummer ab mit der Begründung, die gesetzliche Voraussetzung für eine Änderung sei nicht erfüllt, weil von der Erstangabe des Geburtsdatums 1953 nur bei Schreibfehlern oder bei Vorlage von Dokumenten, die vor den Erstangaben zur deutschen Rentenversicherung ausgestellt worden seien, abgewichen werden könne.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg hat der Kläger beantragt, das Geburtsdatum auf den 1947 zu berichtigen und eine neue Versicherungsnummer zu vergeben. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass er nicht nur eine geringfügige Veränderung des Geburtsdatums begehre, sondern um sieben Jahre. Ausgehend von seinem tatsächlichen Geburtsdatum 1947 müsse er befürchten, seine erworbenen Rentenanwartschaften in Anbetracht seiner Lebenserwartung nicht oder nicht adäquat realisieren zu können. Die gesetzliche Regelung benachteilige ihn deshalb unverhältnismäßig. Zudem könne ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels Knochenanalyse das geänderte Geburtsjahr beweisen. Ergänzend hat der Kläger ein ärztliches Attest vom 18.02.2004 vorgelegt, wonach klinische Symptome einer schweren zentralen und peripheren Gefäßerkrankung eine Änderung des Geburtsdatums auf den 1947 rechtfertigten.
Mit Urteil vom 19.02.2004 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Geburtsdatums seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keine Urkunde vorgelegt, die vor dem Zuzugsdatum in die Bundesrepublik Deutschland - dem 29.06.1973 - ausgestellt worden sei. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens könne das Geburtsdatum nur mit einer Schwankungsbreite von ca. acht Jahren bestimmen. Das vorgelegte Attest entbehre einer wissenschaftlichen Grundlage. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht zu erkennen.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 19.02.2004 und des Bescheides der Beklagten vom 20.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 zu verurteilen, festzustellen, dass er am 1947, hilfsweise, nicht nach dem 31.12.1949, sondern mit größter Wahrscheinlichkeit im Jahr 1947 geboren ist, sowie die Beklagte zu verpflichten, die Versicherungsnummer entsprechend dem korrigierten Geburtsdatum zu ändern.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.02.2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen ...