rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 20.11.2001; Aktenzeichen S 3 RJ 357/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Änderung der an den Kläger 1970 erteilten Versicherungsnummer wegen einer Änderung des Geburtsdatums aufgrund einer Entscheidung eines türkischen Gerichts vom 24. Februar 1992 streitig. Der Kläger behauptet, statt des in der Versicherungsnummer enthaltenen Geburtsdatums: 1944, laute das richtige Geburtsdatum: 1934. Des Weiteren ist streitig die Gewährung einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Februar 1999.
Der in M. , Türkei, geborene Kläger ist seit 16. Juni 1999 deutscher Staatsangehöriger und wohnt seit 1970 in Deutschland. Für ihn wurden seit dem 21. Juli 1970 Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt, die ihm erteilte Versicherungsnummer lautet: 18.010144.O.389.
Am 28. Januar 1988 bat der Kläger um eine Aufstellung der für ihn entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung. Er legte hierzu einen türkischen Pass vor, in dem als Geburtsdatum der 1944 eingetragen war. Die Beklagte hatte den Kläger bereits 1984 aufgefordert, zur Feststellung des genauen Geburtsdatums einen Auszugs aus dem türkischen Einwohnerbuch vorzulegen. In der vom Kläger übersandten, vom Standesamt der Gemeinde M. in der Provinz A. ausgestellten Bescheinigung vom 24. April 1984 war als Geburtsdatum der 1944 angegeben.
Am 21. Oktober 1991 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte bat den Kläger am 2. Dezember 1991 erneut, zur Feststellung der genauen Geburtsdaten einen Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch vom zuständigen Standesamt ausstellen zu lassen. Daraufhin übersandte der Kläger einen am 17.12.1991 ausgestellten Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch ("Nüfus"), in dem wiederum als Geburtsdatum des Klägers der 1944 angegeben wurde. Auch diese Bescheinigung wurde vom Standesamt der Gemeinde M. in der Provinz A. ausgestellt. Auch eine vom Kläger vorgelegte türkische Sozialversicherungskarte enthielt als Geburtsjahr das Jahr 1944, ebenso wie eine weitere 1970 in A. ausgestellte Bescheinigung.
Die AOK Memmingen wandte sich mit Schreiben vom 5. Juni 1992, 14. Juli und 14. August 1992 an die Beklagte und beantragte die Überprüfung der Versicherungsnummer, da für den Kläger nach einem vorgelegten türkischen Gerichtsurteil das Geburtsdatum falsch sei. Den Schreiben der AOK Memmingen lag ein Urteil des 6. Rechtsgerichts erster Instanz der Provinz A. vom 24. Februar 1992 bei, das am 2. April 1992 rechtskräftig wurde. Nach diesem Urteil soll das Geburtsdatum des Klägers, der im Personenstandsregister von der Stadt A. , Landkreis S. , Wohnort M. als am 01.01.1944 Geborener eingetragen ist, ungültig gemacht werden und es soll auf 1934 verbessert werden. Ebenfalls lag ein neuer "Nüfus" vom 21. Mai 1992 bei, in dem als Geburtsdatum des Klägers nunmehr "1934" eingetragen war. Auch der Arbeitgeber des Klägers wandte sich an die Beklagte und übersandte eine Kopie des Urteils über die Änderung des Geburtsdatums. Vorgelegt wurde auch eine Kopie des türkischen Reisepasses, er nunmehr das geänderte Geburtsdatum "1934" enthielt. Von der Beklagten wurden auch zwei Zeugenaussagen, auf denen das Urteil des türkischen Gerichtes beruhte, in Übersetzung beigezogen. Am 15. Oktober 1992 teilte die Beklagte sowohl der AOK als auch dem Arbeitgeber des Klägers mit, dass das vom Kläger behauptete Geburtsdatum nicht ausreichend nachgewiesen sei. Auch die übersandten Zeugenaussagen seien nicht als Nachweis geeignet. Eine Änderung der Versicherungsnummer erfolge daher nicht. Es verbleibe bei der Versicherungsnummer "18.010144.O.389".
Bereits am 7. Juli 1992 hatte die Beklagte den Kläger gebeten, die originalen Volksschulzeugnisse, eine amtliche Bescheinigung, aus der hervorgehe, wann er den Militärdienst abgeleistet habe, und Auszüge aus dem türkischen Einwohnerbuch vorzulegen. Am 3. November 1992 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Kläger habe nie eine Volksschule besucht, in seinem Ort sei erst 1966 eine Volksschule errichtet worden. Der Vater des Klägers sei 1908 geboren, die Mutter 1909. Vorgelegt wurde auch ein Familienbuch, aus dem zu ersehen ist, dass der Kläger mit Frau F. Ö. verheiratet ist. Nach diesem Familienbuch ist Frau Ö. am 1934 geboren, der Kläger am 1944. Die Ehe wurde am 10. Dezember 1956 geschlossen. Aus der vorgelegten Bescheinigung über den Wehrdienst ergibt sich, dass der 1944 geborene Kläger den Wehrdienst vom 25. März 1964 bis 25. März 1966 abgeleistet hat.
In einem Bescheid vom 30. November 1992 gegenüber dem Kläger lehnte die Beklagte eine Änderung der Versicherungsnummer ab. Sie stellte fest, das behauptete Geburtsdatum "1934" sei nicht ausreichend nachgewiesen. Die eingereichten Unterlagen enthiel...