Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeld. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Übergangsgeld. kein Beendigungstatbestand gem § 46 Abs 3 S 2 Nr 3. keine Höchstgrenze von 78 Wochen. Arbeitsunfähigkeit. Funktionsstörungen. Bezugsberuf. Tätigkeitsbeschreibung. Bäckereihelferin
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird verhindert, dass der Anspruch auf Verletztengeld endet, denn das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung enthält keine Höchstgrenze von 78 Wochen für das Verletztengeld.
2. Bezugsberuf für Verletztengeld ist die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, insbesondere wenn das Beschäftigungsverhältnis noch fortbesteht, ansonsten ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand
Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 2010 Verletztengeld vom 26. Juni 2014 bis 3. Oktober 2016.
Sie wurde 1960 in der Republik Polen geboren, wo sie zur Elektromechanikerin ausgebildet wurde, und ist Rechtshänderin. 1988 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Seit April 1994 besteht bis aktuell mit der B. GmbH in S. ein Arbeitsverhältnis als Bäckereihelferin. Die Tätigkeit übte sie regelmäßig zwischen Montag und Samstag an fünf Tagen von 4 bis 12:30 Uhr aus. Nach den Angaben der Arbeitgeberin beinhalten die ausschließlich stehenden Tätigkeiten, Croissants herzustellen, Plunder zu glasieren, Backwaren aufzuarbeiten, gebackenes Brot, Brötchen und Plunder zu kommissionieren, Backwaren zu sortieren und verpacken sowie Aufräum-, Spül- und Reinigungsarbeiten.
Am 11. Oktober 2010 rutschte die Klägerin gegen 11:45 Uhr an der Arbeitsstätte auf einem Plastikbeutel aus und stürzte zu Boden. Kurz vor 14 Uhr suchte sie Dr. Ku., Facharzt für Chirurgie, auf, der eine Schulterprellung rechts (ICD-10 S40.0) diagnostizierte. Sie habe starke Schmerzen im Bereich der Schulter und des gesamten Oberarmes rechts geäußert. Äußere Verletzungszeichen seien nicht erkannt worden. Der Ellenbogen, das Handgelenk und die Finger seien ohne Pathologie gewesen. Die röntgenologische Untersuchung der Schulter mit Oberarm rechts habe keine Fraktur ergeben.
Am 19. Oktober 2010 hielt die Klägerin im Fragebogen „Schulter“ fest, auf einer Plastiktüte ausgerutscht zu sein, als sie ein Backblech ausgeräumt habe. Sie sei nach rechts gestürzt. Welche Position der rechte Arm im Zeitpunkt des Aufpralls gehabt habe, ob durchgestreckt oder angewinkelt, sei ihr genauso wenig bekannt, wie ob er sich in einer Drehbewegung befunden habe. Beim Sturz habe sie sich an Kunststoffkisten festgehalten beziehungsweise festhalten wollen. Von der X, wo die Klägerin gegen Krankheit gesetzlich versichert war, zog die Beklagte das Leistungsverzeichnis bei.
Dr. Ka., Facharzt für Diagnostische Radiologie, berichtete nach der Kernspintomographie der rechten Schulter am 14. Oktober 2010, es sei eine Fraktur des Tuberculum majus ohne relevante Fragmentdislokation erkannt worden. Ein 8 mm breiter transtendinöser Anriss der Supraspinatussehne im ventralen Ansatzbereich sei gesehen worden. Eine deutliche Ergussbildung in der Bursa subacromialis-subdeltoidea und in der Gelenkkapsel des Schultergelenkes hätten vorgelegen. Eine Labrumläsion habe sich nicht nachweisen lassen. Zudem sei eine degenerative Tendinopathie der Rotatorenmanschette gesehen worden. Eine mäßige Arthrose im Akromioklavikulargelenk und eine subakromeale Spornbildung mit Impression des muscolo-tendinösen Überganges beziehungsweise der Sehne des Musculus supraspinatus seien aufgetreten. Zudem sei es zu einer Ergussbildung in der Sehnenscheide der proximalen langen Bizepssehne gekommen. Es habe der Verdacht auf eine SLAP-Läsion mit Einrissen am Bizepssehnenanker bestanden.
Prof. Dr. Kp., Chefarzt der Abteilung für Berufsgenossenschaftliche Rehabilitation und Prävention der Berufsgenossenschaftlichen (BG)-Unfallklinik T., berichtete über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 4. Januar bis 2. Februar 2011, sie habe erwähnt, bei ausgestrecktem Arm auf die rechte Schulter gestürzt zu sein. Nach der kernspintomographischen Untersuchung durch Dr. Ka. sei ein transtendinöser Anriss der Supraspinatussehne im ventralen Ansatzbereich als unfallabhängig beschrieben worden. Nach konservativ therapierter Abrissfraktur des Tuberculum majus rechts habe noch eine Einschränkung der Beweglichkeit bestanden. Diese habe sich im Rahmen der berufsgenossenschaftlich stationären Weiterbehandlung verbessern lassen.
Dr. Sc., Fachärztin für Chirurgie, diagnostizierte nach der ambulanten Untersuchung der Klägerin am 9. April 2011 eine Ruptur der Rotatorenmanschette der Schulter rechts (ICD-10 M75.1), eine nicht dislozierte Fraktur des Tuberculum majus (ICD-10 S42.9), einen Abriss der Su...