Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen. Verletztenrente. Arbeitsunfall. Ursächlichkeit. Zeitlicher Zusammenhang
Orientierungssatz
1. Bei der Feststellung geltend gemachter Gesundheitsschäden als Unfallfolgen sind nur diejenigen Bedingungen in die Prüfung einzubeziehen, welche gedanklich nicht fehlen dürfen, ohne dass auch der zu prüfende Gesundheitsschaden fehlen würde. Erforderlich ist dazu eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Ernste Zweifel begründet der fehlende Nachweis eines zeitlichen Zusammenhanges. Liegt zwischen einer nachgewiesenen Prellung der Schulter und dem erneuten Auftreten einer Bewegungseinschränkung im Schultergelenk ein unbehandelter Zeitraum von drei Monaten, so spricht allein ein solcher zeitlicher Abstand gegen eine erforderliche Kausalität zum angeschuldigten Unfallereignis.
2. Ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Versicherten i. S. von § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 in Folge des Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus nicht gemindert, so besteht kein Anspruch auf Unfallentschädigung.
Normenkette
SGB VII § 7 Abs. 1, § 26 Abs. 2 Nr. 1, § 56 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen beim Kläger und entsprechend höhere Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der jetzt 62-jährige Kläger stürzte am 26. September 2002 auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin bei Arbeitsbeginn auf dem Weg zur Werkhalle. Dabei rutschte er nach dem Bericht des Durchgangsarztes Dr ...S. vom Unfalltag auf feuchten Gehwegplatten aus und fiel auf die linke Beckenseite und beide Schultern. Dieser stellte die Diagnose einer Prellung beider Schultergelenke und des Beckens und fand eine oberflächliche Abschürfung am Nasenrücken und an der Stirn, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke und einen Bluterguss des oberen linken Oberschenkels mit Bewegungsschmerz im Hüftgelenk. Nach späteren eigenen Angaben ist der Kläger gestolpert.
Nach der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom Folgetag sollen die Verletzungen die rechte Hüfte, die rechte Schulter und das Gesicht in Form von Prellungen und Kratzverletzungen betroffen haben. Nach dem weiteren Bericht von Dr ...S. vom 10. Januar 2003 bestand Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Oktober 2002; ausweislich von Abrechnungsvorgängen wurden noch bis zum Folgetag Therapien durchgeführt. Der Kläger habe sich am Berichtstag wegen anhaltender Belastungsschmerzen in beiden Schultergelenken vorgestellt. Nach dem Bericht über eine Heilverlaufskontrolle der chirurgischen Universitätsklinik an den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. vom 11. Februar 2003 zeigte sich eine Einschränkung der Funktion im linken Schultergelenk. Die Vorwärtshebung mit 110 Grad und die Abführung mit 80 Grad waren eingeschränkt; Nacken- und Hosenbundgriff konnten nicht ausgeführt werden. Ein Druckschmerz bestand über dem gesamten vorderen Schultergelenksbereich und über dem Schulter-Schlüsselbeingelenk. Prellungen oder Entzündungszeichen waren nicht vorhanden. Die Schultergürtelmuskulatur war schwach ausgebildet. Auf den Röntgenaufnahmen beider Schultergelenke fand sich eine deutliche Arthrose mit Hochstand des Oberarmkopfes. Ein MRT des linken Schultergelenkes ergab degenerative Veränderungen der Supraspinatus-Sehne mit einer Schulterdachenge. Im Rabenschnabelfortsatz (Infracoracoidal) habe sich ein etwa 5 mm großes Überbein unfallunabhängig dargestellt. Die Beschwerden seien auf abbaubedingte Veränderungen im Schultergelenk zurückzuführen. Daraufhin erklärte die Beklagte ihre Trägerschaft für die Heilbehandlung mit Wirkung vom 21. Januar 2003 für beendet.
Nach Auskunft der Krankenkasse am 18. März 2003 war vor dem Unfall seit dem 1. Oktober 1993 keine Erkrankung im Bereich der Schulter aufgetreten.
Auf nähere Befragung durch die Beklagte teilte der Kläger mit, nähere Angaben zum Unfallablauf könne er nicht machen, da der Vorfall sich zu schnell ereignet habe.
In einem Zusammenhangsgutachten vom 18. Februar 2004 nach Untersuchung am 26. November 2003 gelangte Prof. Dr ...H., Direktor der Chirurgischen Universitätsklinik an den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. zu dem Ergebnis, die jetzigen Beschwerden des Klägers seien durch eine Schulterdachenge beidseits bei abbaubedingten Veränderungen der Rotatorenmanschette ohne Risse durch Arthrosen beider Schultereckgelenke bedingt. Diese Veränderungen seien unfallunabhängig. Trotz des Fehlens von Symptomen vor dem Unfall seien die Veränderungen schon vorhanden gewesen. Auch ohne den Unfall wären die Beschwerden spontan aufgetreten. Unfallbedingt ohne messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit seien Prellungen beider Schultergelenke, der linken Beckenseite, des linken Oberschenkels und Nasen- und St...