Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Verletztenrente für die Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls ist einerseits, dass zwischen dem Unfallereignis und einer nachgewiesenen Gesundheitsstörung entweder direkt oder vermittelt durch den Gesundheitserstschaden ein Ursachenzusammenhang besteht und andererseits die MdE durch die arbeitsunfallbedingten Gesundheitsstörungen einen Grad um mindestens 20 % erreicht.
2. Eine hierzu erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, sodass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann.
3. Hat der Unfallversicherungsträger den Unfall als Arbeitsunfall erst im Berufungsverfahren anerkannt, so ist es gerechtfertigt, ihm ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen auch dann aufzuerlegen, wenn Verletztenrente deshalb nicht zu gewähren ist, weil die Mindest-MdE von 20 % für die Bewertung der Unfallfolgen nicht erreicht wird.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen und das Vorverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Verletztenrente aus dem nunmehr anerkannten Arbeitsunfall vom ... 2002.
Die 1985 geborene Klägerin fiel am 8. März 2002 während des Sportunterrichts bei der Ausführung eines Handstands zur linken Seite und kam mit der linken Schulter auf dem Boden auf. Der noch am selben Tag aufgesuchte Durchgangsarzt und Unfallchirurg Dr. M. der P.-G.-Stiftung W. vermerkte im Durchgangsarztbericht vom 11. März 2002 einen Druckschmerz über der Schulterblattmuskulatur und Schmerzen bei Abduktion und Anteversion. Die Röntgenaufnahmen hätten keine Fraktur ergeben. Er diagnostizierte eine Kontusion der Scapula/Schulterblattmuskulatur links. Unter dem 13. März 2002 ergänzte er, bei nochmaliger Überprüfung der Röntgenaufnahmen habe er eine zarte Konturunterbrechung im Bereich der Lateralseite der Epiphysenfuge des Humeruskopfes festgestellt und der Klägerin empfohlen, den Arm bis zur Schmerzgrenze zu bewegen.
Die Beklagte erhielt den Zwischenbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. H. vom 9. März 2002, worin dieser mitteilte, es bestehe ein Druckschmerz über der Scapula links ohne neurologische Ausfälle. Die Sonographie der linken Schulter habe einen geringen Erguss ohne Ruptur bei fraglicher Bursitis ergeben. Er verordnete acht krankengymnastische Behandlungen auf neurophysiologischer Grundlage. Unter dem 12. April 2002 teilte er mit, die Klägerin habe über verstärkte Beschwerden unter der Physiotherapie und über Luxationsneigungen berichtet und veranlasste eine erneute Vorstellung in der P.-G.-Stiftung.
Dort erfolgte am 24. Juni 2002 eine Arthroskopie der linken Schulter. In dem Operationsbericht führte Dr. K. aus, die Klägerin sei nicht beschwerdefrei, obgleich ein Magnetresonanztomogramm (MRT) keinen wesentlichen pathologischen Befund ergeben habe. Die Beweglichkeit sei aktiv und passiv bei leicht eingeschränkter Kraft frei. Die Arthroskopie habe einen Abriss des ventralen Labrums und eine SLAP-II-Läsion sowie eine Bursitis subacromialis gezeigt.
Unter dem 12. August 2002 teilte Dr. M. der Beklagten mit, die Klägerin sei mit fortbestehenden Beschwerden am 11. April 2002 erneut im Krankenhaus vorstellig geworden. Die erneuten Röntgenaufnahmen hätten eine Subluxationsstellung des Humeruskopfes gezeigt. Er fügte den Bericht des Leitenden Oberarztes der Röntgenabteilung Dr. N. über die Auswertung des daraufhin am 15. April 2002 durchgeführten MRT bei. Dr. N. führte darin aus, es bestehe eine kleinere Signalalteration im Ansatzbereich der Supraspinatussehne, was möglicherweise auf eine Tendinitis oder auf Faseranteilrupturen als Folge der Prellung und Distorsion hinweise. Proximal und cranial sei diese jedoch intakt. Die Bizepssehne sei regelrecht. Am Labrum glenoidale sei die Signalgebung altersentsprechend ohne Hinweis auf eine anteilmäßige Abtrennung. Ödemtypische Signalveränderungen der miterfassten Knochenanteile im Humerus und Schulterblatt bestünden nicht. Eine Verlagerung des Humeruskopfes aus der Schultergelenkpfanne sei nicht erkennbar.
Die Beklagte erhielt den Bericht des Facharztes für Allgemeinmedizin S. vom 27. August 2002, wonach die Klägerin bei ihm seit 1991 ohne Beschwerden an den Schultergelenken in Behandlung gewesen sei. Ferner erhielt sie die Mitteilung von Dr. M., er habe ab dem 20. August 2002 eine freie passive Beweglichkeit des Schultergelenks festgestellt. Bei der aktiven Bewegung fehle der Klägerin noch die Kraft. In dem Bericht vom 30. September 2002 führten Dres. M. und K. aus, Komplikationen seien nach der Operation des Schultergelenks nicht auf...