Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Zurückweisung des Bevollmächtigten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Der Vertretene kann gegen die an seinen Bevollmächtigten in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 13 Abs 5 SGB X ergangene Zurückweisung nicht im Wege einer isolierten Anfechtungsklage, unabhängig von der Sachentscheidung, vorgehen.
Normenkette
RDG § 3; SGB X §§ 8, 13 Abs. 5, 7 S. 1; SGG § 56a Sätze 1-2, § 159 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.10.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist die Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (künftig Prozessbevollmächtigter) als Verfahrensbevollmächtigter im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Bei der Klägerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 07.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2011 ein GdB von 40 festgestellt. Der Erhöhungsantrag der Klägerin vom Februar 2014 wurde mit Bescheid vom 28.04.2014 abgelehnt und der hiergegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2014 als unzulässig, weil verfristet, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte beim Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 07.09.2010 gemäß § 44 SGB X. Die Klägerin teilte dem Beklagten auf dessen telefonische Anfrage mit, dass sie bereits berentet sei. Daraufhin hörte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten in Hinblick auf dessen beabsichtigte Zurückweisung als Bevollmächtigter an und leitete eine Mehrfertigung dieses Schreibens der Klägerin zur Kenntnisnahme zu. Mit Bescheid vom 14.01.2016, gerichtet an den Prozessbevollmächtigten, wies der Beklagte diesen als Bevollmächtigten nach § 13 Abs. 5 SGB X zurück. Der Prozessbevollmächtigte sei als Rentenberater in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nur dann befugt, aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestehe. Die Klägerin beziehe aber bereits eine Altersrente. Mit weiterem Bescheid vom 14.01.2016, adressiert an die Klägerin, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides gemäß § 44 SGB X ab.
Der Prozessbevollmächtigte legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein, die trotz Aufforderung des Beklagten nicht begründet wurden. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2016, wiederum ausdrücklich an den Prozessbevollmächtigten gerichtet, wies der Beklagte dessen Widerspruch im Zurückverweisungsverfahren nach § 13 Abs. 5 SGB X zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 22.08.2016, gerichtet an die Klägerin, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den eine Rücknahme gemäß § 44 SGB X ablehnenden Bescheid vom 14.01.2016 zurück.
Am 23.09.2016 hat der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2016, ihm zugegangen am 23.08.2016, erhoben und im Nachgang eine Vollmacht der Klägerin nachgereicht. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass die Klägerin zwar nicht Adressatin des Zurückweisungsbescheides sei, aber es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handle, der sie in ihren subjektiven Rechten verletze, weshalb § 56a SGG nicht anwendbar sei. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten entfalte der Zurückweisungsbescheid gegenüber der Klägerin keine Drittwirkung. Nach § 56a Abs. 1 Satz 1 SGG könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Ein selbständiges Anfechtungsrecht der Klägerin bestehe nicht. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, weil die Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten als Bevollmächtigter rechtmäßig gewesen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2019 hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage sei nach § 56a SGG unzulässig. Bei der mit Bescheid vom 14.01.2016 verfügten Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten handle es sich um eine Verfahrenshandlung des Beklagten im in Sachen der Klägerin anhängigen Verwaltungsverfahren. Die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung könne deshalb ausschließlich mit dem gegen die Sachentscheidung im Verwaltungsverfahren gegebenen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Hiervon unbenommen sei ein Widerspruch bzw. eine Klage des Prozessbevollmächtigten selbst gegen die zurückweisende Entscheidung. Der Prozessbevollmächtigte habe die Klage, wie auch bereits den Widerspruch, aber ausdrücklich im Namen der Klägerin und nicht im eigenen Namen erhoben.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten am 22.10.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 22.1...