Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten bei verspäteter Antragstellung. Ablehnung wegen Deckung des Unterkunftsbedarfs durch Mietabbuchung. Verpflichtung zur anteiligen Erbringung. Anwendung Rundungsvorschrift
Leitsatz (amtlich)
1. Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 41 SGB 2 anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen und zwar unabhängig davon, ob zB die Miete zu Beginn des Monats bereits vom Konto des Hilfebedürftigen abgebucht worden ist.
2. Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB 2 findet jedenfalls dann auch auf Kosten der Unterkunft und Heizung Anwendung, wenn die hierfür gewährten Leistungen an den Hilfebedürftigen ausgezahlt werden.
Orientierungssatz
Bei der Berechnung der anteilig zu erbringenden Leistungen nach § 41 iVm § 22 SGB 2 ist § 338 Abs 1 und Abs 2 SGB 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 144 € zu zahlen sind.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren zu 3/5 und im Berufungsverfahren ganz.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.04.2006 Mietkosten für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006 zu gewähren, obwohl die Miete für den Monat April vom Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (13.04.2006) schon entrichtet worden war.
Der 1968 geborene ledige Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Bei seinem Erstantrag vom 18.10.2004 legte er eine Mietbescheinigung vor, wonach er seit 01.09.2001 Mieter einer 30 qm großen Wohnung in Kehl sei. Die Gesamtmiete betrage monatlich 281,21 €. In der Gesamtmiete seien Kosten der Zentralheizung, Kosten für Warmwasser, Kabelgebühren, Kaminfegergebühren, Vergütung für die Überlassung von Möbeln (Einbauküche), für Wasser, Müllgebühren und ein Betrag in Höhe von 25,50 € für eine Garage enthalten. Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II, wobei er für Kosten der Unterkunft den Betrag in Höhe von 221,21 € als Kaltmiete zugrunde legte und außerdem den Betrag in Höhe von 19,50 € für Heizung gewährte. In den Kosten für die Unterkunft sind die Kosten der Garage (25,50 €) und die Kabelgebühren (6 €) nicht enthalten. Auf den Folgeantrag des Klägers vom 05.10.2005 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2005 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006.
Den weiteren Folgeantrag stellte der Kläger am 13.04.2006. Mit Bescheid vom 13.04.2006 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.09.2006. Die Höhe der Leistungen betrage monatlich 228,47 € für April 2006 (Regelleistung und Mehrbedarf vom 13.04. bis 30.4.2006) und 621,50 € (Regelleistung, Mehrbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) ab Mai 2006. Zur Begründung der gewährten Leistung für April 2006 wurde ausgeführt, der Kläger habe den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II erst am 13.04.2006 gestellt. Daher könnten auch erst wieder ab diesem Datum Leistungen bewilligt werden. Aus den Kontoauszügen des Klägers sei zu entnehmen, dass die Miete für den Monat April 2006 zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt gewesen sei. Der Bedarf an Unterkunftskosten sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gedeckt gewesen, so dass die Unterkunftskosten im Monat April nicht hätten übernommen werden können.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Übernahme der Unterkunftskosten auch für die Zeit vom 13.04.2006 bis 30.04.2006. Zur Begründung machte er geltend, er habe Anspruch auf anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab Antragstellung, dem 13.04.2006, bis 30.04.2006. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handele es sich um Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 SGB II. Gemäß § 37 SGB II würden Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, mithin ab dem 13.04.2006 erbracht. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II werde die Leistung anteilig erbracht, wenn dem Anspruchsberechtigten die Leistungen nicht für einen vollen Monat zustünden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Für den Monat April 2006 hätten keine Kosten der Unterkunft als Bedarf berücksichtigt werden können, da bei Antragstellung (13.04.2006) die Mietkosten für den Monat April 2006 schon vom Kläger bezahlt worden seien und somit der Bedarf der Antragstellung hinsichtlich der Unterkunftskosten schon gedeckt gewesen sei.
Dagegen erhob der Kläger am 30.06.2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Monat April 2006 Leis...