Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Vermögenseinsatz. Übergangsregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie. Nichtberücksichtigung von Vermögen für die Dauer von sechs Monaten
Orientierungssatz
Die Nichtberücksichtigung von Vermögen gem § 141 Abs 2 SGB 12 gilt nur für die Dauer von sechs Monaten, beginnend mit dem ersten Bewilligungszeitraum. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, kommt der erweiterte Vermögensschutz nicht mehr zum Tragen.
Tenor
Auf die Klage der Klägerin wird der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2023 aufgehoben und der Bescheid vom 9. März 2023 dahingehend abgeändert, dass die darin ausgesprochene Aufhebung des Bescheids vom 29. Juni 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2022 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sowie die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft inklusive Stromkosten und Kabelfernsehgebühren zuzüglich der gesetzlichen Zinsen sowie die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz.
Die 1955 geborene alleinstehende Klägerin durchlief ihren Angaben zufolge (nach einer dreijährigen Ausbildung für den mittleren Justizdienst und fünfjähriger Tätigkeit an einem Notariat) von April 1980 bis Dezember 1985 an der Universität H1 ein Studium der Rechtswissenschaften und anschließend den juristischen Vorbereitungsdienst, bevor sie, unterbrochen durch Zeiten ohne Beschäftigung, an wechselnden Arbeitsstellen bis März 1995 u.a. als Juristin tätig war. Seitdem war die Klägerin arbeitslos und bezog bis Ende 2004 Arbeitslosenhilfe. Ab Januar 2005 stand sie im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin bewohnt eine von ihr ab Januar 1991 angemietete Dachgeschosswohnung in P1 (Mietvertrag vom 18. November 1990) mit einer Wohnfläche von 48 m2 (zwei Zimmer, Küchenteil, Bad mit Toilette), für die sie seit 1. August 2014 eine monatliche Gesamtmiete von 408,00 Euro (Kaltmiete 286,00 Euro, Betriebs-/Nebenkosten 32,00 Euro, Heizkosten inkl. Warmwasseraufbereitung 90,00 Euro) aufzubringen hatte; für das Jahr 2023 erhöhte die Vermieterin die monatlichen Betriebs- bzw. Nebenkostenvorauszahlungen (Schreiben vom 31. Dezember 2022) auf 52,00 Euro und forderte die Nachzahlung eines Betrages von 268,67 Euro für das Jahr 2021. Seit September 2020 mindert die Klägerin ihre Miete wegen Lärmbelästigungen, dies (auch) für den Zeitraum seit Juli 2022 um monatlich 72,00 Euro (Bl. 61 Bd. I Verw.-Akte, Bl. 103 Senatsakte). Die Klägerin zahlte an die Vermieterin mithin zuletzt 2023 356,00 EUR monatlich. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Abfallgebührenbescheides vom 29. Januar 2021 hatte sie ferner im Jahr 2021 am 28. Februar 2021 einen Abschlag in Höhe von 18,44 Euro sowie am 15. März 2021, 15. Juni 2021, 15. September 2021 und am 15. Dezember 2021 jeweils einen Abschlag in Höhe von 43,29 Euro an die Abfallwirtschaft der Stadt P1 zu zahlen. Für das Jahr 2022 fiel ausweislich des Abfallgebührenbescheides vom 28. Januar 2022 bei einer Gutschrift im Januar 2022 ein Abschlag für Abfallgebühren in Höhe von 38,91 Euro am 15. März 2022, 15. Juni 2022, 15. September 2022 und 15. Dezember 2022 an und nach dem Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2023 vom 27. Januar 2023 eine Nachzahlung von 4,22 Euro am 26. Februar 2023 und eine Abschlagszahlung von 39,97 Euro am 15. März 2023, am 15. Juni 2023 wird eine Abschlagszahlung ebenfalls in Höhe von 39,97 Euro fällig. Für den Kabelanschluss entrichtete die Klägerin jedenfalls bis in das Jahr 2022 monatlich einen Betrag in Höhe von 20,99 Euro (Schreiben U1 vom 5. Januar 2016). Für Strom hatte die Klägerin ab Januar 2022 einen monatlichen Abschlag von 47,00 Euro zu erbringen (wovon die Klägerin, soweit ersichtlich, 40,00 Euro bezahlte; Bl. 291 ff. Bd. I Verw.-Akte), im Jahr 2023 eine Nachzahlung von 148,73 Euro am 13. Januar 2023 sowie eine Abschlagszahlung von 70,00 Euro im Januar 2023 (Bl. 77 ff. Bd. III Verw.-Akte) und von monatlich 63,00 Euro ab Februar 2023 (Bl. 203 Bd. III Verw.-Akte; hierzu gab sie jedenfalls für den Januar 2023 an, die Abschlagszahlung auf 50,00 Euro gemindert zu haben, Bl. 3 Senatsakte, Bl. 73 Bd. III Verw.-Akte).
Die Klägerin bezieht seit Juli 2021 eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, seit Juli 2022 in Höhe von 610,21 Euro (Bl. 635 Bd. II Verw.-Akte). Darüber hinaus verfügt die Klägerin über Vermögen in Gestalt einer Rentenversicherung bei der L1 AG (Rentenversicherungsnr. X.), welche nach Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 3.000,00 Euro zum 1. Oktober 2021 einen Rückkaufsw...