Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldes. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Streitgegenstand. Bewilligungs- und Sperrzeitbescheid als rechtliche Einheit. Zuzug zur Neubegründung einer eheähnlichen Gemeinschaft kein wichtiger Grund
Leitsatz (amtlich)
1. Ein den Eintritt einer Sperrzeit feststellender Bescheid und der dem Arbeitslosen unter Aussparung der Sperrzeit Leistungen bewilligende Bescheid bilden eine rechtliche Einheit (Anschluss an BSG vom 9.2.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R).
2. Die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt nur im Falle besonderer Umstände (bspw. Kindeswohlinteressen) einen wichtigen Grund iSd § 144 SGB 3 dar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 ruhte.
Der 1971 geborene Kläger war (erstmalig) bis zum 6. Februar 2007 verheiratet, er lebte seit 2003 von seiner ersten Ehegattin getrennt.
Er war ab dem 14. Mai 1999 als Busfahrer bei der O. B. GmbH & Co. KG (B-KG), R., versicherungspflichtig beschäftigt, er erzielte hieraus (zuletzt) vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2006 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt im Umfang von 22.880,71 €. Mit Schreiben vom 28. April 2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2006 “aus privaten Grünen wegen Umzug„.
Am 7. Juni 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab im Rahmen des Fragebogens zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an, dass er wegen eines Umzuges das Beschäftigungsverhältnis beendet habe.
Am 16. Juni 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten neuerlich arbeitslos. Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der B-KG durch eine eigene Kündigung gelöst. Er habe keinen Anschlussarbeitsplatz gehabt und daher wissen müssen, dass er arbeitslos werden würde. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei nicht mitgeteilt worden. Gleichfalls mit Bescheid vom 18. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die zeit vom 24. August 2006 bis zum 22. Mai 2007 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 27,82 €.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, er sei aus privaten Gründen von W. nach Ob. gezogen. Er beabsichtige, mit seiner Partnerin, zu der er gezogen sei, eine Familie zu gründen. Seine Partnerin wohne in Ob. bei ihren Eltern und habe gesundheitliche Probleme wegen derer sie nicht alleine wohnen dürfe. Ein Umzug der Partnerin zu ihm sei nicht möglich, weil sie ab September 2006 einen Ausbildungsplatz innehabe. Vor seiner Kündigung habe er sich um eine Anschlussarbeitsstelle bemüht. Die bestehende Aussicht auf eine Anstellung habe sich zerschlagen.
Auf Anfrage der Beklagten legte der Kläger Schreiben von Firmen vor, bei denen er sich erfolglos um eine Arbeitsstelle beworben hatte:
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- S. T. (Schreiben vom 24. April 2006) |
- O. Wö. (Schreiben vom 4. Mai 2006) |
- Firma O. (Schreiben vom 4. Mai 2006), |
- Fa. G. E. (Schreiben vom 3. Mai 2006) |
- Fa. R. Ph. (Schreiben vom 8. Mai 2006). |
Ferner legte der Kläger ein Schreiben der S. GmbH vom 13. Juli 2006 vor, in dem mitgeteilt wurde, dass die Bewerbung des Klägers bei der nächsten Auswahl von Bewerbern (voraussichtlich im Herbst 2006) berücksichtigt werde. Der Kläger legte des Weiteren eine Anmeldebestätigung des Bürgermeisteramtes Ob. vom 13. Juni 2006 vor, nach welcher er sich für die unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift polizeilich gemeldet hat. Ferner ist vermerkt, dass die Ehegattin und der Sohn des Klägers nicht mit angemeldet werden und -unverändert- in Rü. wohnhaft seien. Schließlich legte der Kläger eine handschriftliche Aufstellung von Omnibusunternehmen vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis durch seine eigene Kündigung vom 28. April 2006 gelöst habe. Er habe keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt. Ihm sei es zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Erhalt eines Dauerarbeitsplatzes in H. aufrechtzuerhalten. Der Zuzug zu seiner Partnerin rechtfertige keine andere Entscheidung, da vorher keine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. Auch seien die angeführten gesundheitlichen Probleme der Partnerin nicht nachgewiesen. Der Kläger sei überdies verpflichtet gewesen, vor seiner Kündigung zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, den Versicherungsfall zu vermeiden. Zum Zeitpunkt der Kündigung, dem 28. April 2006, habe er...