Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. LPG-Beitragszeiten in Rumänien. Nachweis der ununterbrochenen Beitragsentrichtung. keine Kürzung auf 5/6 der Beitrags- oder Beschäftigungszeit. Adeverinta

 

Orientierungssatz

Der Senat sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG im Urteil vom 8.9.2005 - B 13 RJ 44/04 R = SozR 4-5050 § 15 Nr 2 - zum Vorliegen einer nachgewiesenen Beitragszeit bei einem LPG-Mitglied in Rumänien, abzuweichen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen B 13 R 67/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids die Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Zeit vom 01.01.1966 bis 01.04.1969 als nachgewiesene anstatt als glaubhaft gemachte Beitragszeit streitig.

Der ... 1940 in B, Kreis T/Rumänien geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist 1973 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und ist Inhaber des Vertriebenenausweises A (Bl. 5 VA). Am 16.12.2003 beantragte er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres ab 01.03.2004. In Bezug auf die streitige Zeit legte er die beglaubigte Übersetzung der Bestätigung Nr. 725 (Adeverinta) der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft B vom 04.05.1973 vor (Bl. 8 VA), worin bestätigt wird, dass der Kläger als Mitglied der Genossenschaft in der Zeit vom 05.06.1954 bis 01.04.1969 Wagnerarbeiten verrichtet hat. Die Beklagte bewilligte die Rente wie beantragt in Höhe von 1.038,38 € monatlich (Bescheid vom 05.04.2004). Der streitige Zeitraum wurde als Beitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 4, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG) als lediglich glaubhaft gemachte und nicht als nachgewiesene Zeit zu 5/6 angerechnet (Anlage 10, Bl. 45 VA). Dagegen legte der Kläger mit Blick auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG Beschluss vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R) Widerspruch ein (vgl. Widerspruchsakte). Seitdem ruht das Vorverfahren mit dem Einverständnis des Klägers im Hinblick auf die Bewertung der ersten Berufsjahre und der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 gem. § 22 Abs. 4 FRG.

Mit Schreiben vom 12.12.2005 beantragte der Kläger "außerhalb des ruhenden Widerspruchsverfahrens" eine Überprüfung der bisherigen Rentenbescheide im Rahmen des § 44 SGB X und begehrte unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 08.09.2005 (Az. B 13 RJ 44/04 R) wegen der Mitgliedschaft in der Genossenschaft die Zeit vom 01.01.1966 bis 01.04.1969 als nachgewiesene Beitragszeit zu 6/6 zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte die Neufeststellung der Altersrente mit Bescheid vom 16.02.2006 (Bl. 80 VA) mit der Begründung ab, dass das Urteil des BSG, wonach allein die Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG zwischen 1966 und 1977 - unabhängig von einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung - grundsätzlich zu einer ungekürzten Anrechnung einer Pflichtbeitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) führe, nicht über den Einzelfall hinaus angewandt werde. Das Gleichstellungserfordernis mit einer Tätigkeit im Inland bei einer durch die Arbeitsleistung geprägten Beitragsentrichtung verbiete diese Sichtweise. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.03.2006, Widerspruchsakte Bl. 4).

Dagegen hat der Kläger am 24.03.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der er sein Begehren auf Berücksichtigung der streitigen Zeit zu 6/6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterverfolgt hat. Ergänzend hat er auf das Urteil des BSG vom 09.11.1982 verwiesen, wonach ein Ausschlussgrund für die ungekürzte Anrechnung von Fremdrentenzeiten nur dann gegeben sein sollte, wenn es für die Beitragszeiten nach dem fremdländischen Recht an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen fehle und ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten nach innerstaatlichem Recht entspreche oder ihr zumindest nahe komme. Diese Voraussetzungen seien für die Rechtslage in Rumänien zwischen 1966 und 1977 nicht gegeben, weil es bei Kollektivmitgliedern für den Erwerb von Beitragszeiten iS von § 15 FRG ausschließlich auf das bestehende Mitgliedschaftsverhältnis angekommen sei. Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und hat auch bei einer Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG die Feststellung im Einzelfall für erforderlich gehalten, ob an einzelnen Tagen des Jahres eventuell nicht gearbeitet wurde. Sie hat dies aus Anlage 14 zum SGB VI bzw. Anlagen zum Fremdrentengesetz und §§ 26 (Abstellen auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit) und 22 FRG (Vollbeweis) hergeleitet und sieht den Eingliederungsgedanken des FRG durch die Rechtsprechung des BSG verletzt, die sie zur Überprüfung stellen möchte.

Das SG h...

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