Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Familiengericht vorgenommene Festsetzung der Höhe des Aussetzungsbetrags einer versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Rentenversicherungsträger ist an die vom Familiengericht vorgenommene Festsetzung des Betrages, in dessen Höhe ein Abschlag an Entgeltpunkten durch den durchgeführten Versorgungsausgleich in der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Gewährung von Unterhalt vom Rentenbezieher an seinen noch nicht Rente beziehenden geschiedenen Ehegatten auszusetzen ist (Aussetzungsbetrag einer versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung) gebunden, auch wenn die Berechnungen des Familiengerichts unzutreffend sein sollten.
2. Hieran ändert auch eine später - ohne den Aussetzungsbetrag zu verändern - erfolgte Abänderung des Versorgungsausgleichs als solche (Änderung der zu übertragenden Entgeltpunkte) durch das Familiengericht nichts.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.02.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil im Tenor hinsichtlich des Datums des Widerspruchsbescheids, 30.10.2014 statt 26.11.2014, berichtigt wird.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Zugrundelegung des im familiengerichtlichen Verfahren festgesetzten Aussetzungsbetrags seiner versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung.
Die Beklagte bewilligte dem geschiedenen Kläger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts L. - Familiengericht - (AG) vom 28.11.2012 (2 F 863/09 VA) Bezug genommen (Bl. 103 ff., 134 der entsprechenden Gerichtsakte) - mit Bescheid vom 16.05.2013 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.07.2013 i.H. einer monatlichen Bruttorente von 1.179,41 € (dabei u.a. Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich i.H.v. 16,6039 Entgeltpunkten und Kürzung des Zugangsfaktors von 1,000 um 0,003 für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, hier 29 Monate ausgehend von einem „regulären“ Rentenbeginn am 01.12.2015: 1,000 abzgl. [29 x 0,003] = 0,913, vgl. Anlage 6 des Rentenbescheids, Bl. 64 VerwA).
Im August 2013 beantragte der Kläger beim AG, die Kürzung seiner Versorgung bei der Beklagten auf Grundlage der §§ 33, 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) auszusetzen, nachdem er sich gegenüber seiner geschiedenen Frau (u.a.) verpflichtet hatte, ihr ab 01.09.2013 einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 500,00 € monatlich zu zahlen; insoweit wird auf das Protokoll des Oberlandesgerichts S. - Familiensenat - (OLG) vom 28.08.2013 im Verfahren 15 UF 138/13 (Bl. 40 f. der entsprechenden Gerichtsakte) verwiesen. Mit Beschluss vom 07.01.2014 (2 F 1266/13 VA) setzte das AG die (versorgungsausgleichsbedingte) Kürzung der von der Beklagten gewährten Rente des Klägers ab dem 01.09.2013 i.H.v. 500,00 € brutto aus. Hiergegen erhob die Beklagte als Beteiligte dieses Verfahrens Beschwerde, mit der sie eine Korrektur des Anpassungsbetrags auf 426,58 € brutto begehrte. Zur Begründung führte sie aus, dass der vom AG festgelegte Betrag von 500,00 € (brutto) den Betrag, um den die Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich gemindert sei (= 426,58 € brutto, Differenz aus Bruttorente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs = 1.605,99 € und der Bruttorente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs = 1.179,41 €), überschreite, was nach § 33 Abs. 1 VersAusglG unzulässig sei. Mit (Hinweis-)Beschluss vom 28.02.2014 (15 UF 25/14) teilte das OLG als Beschwerdegericht den Beteiligten unter Verlautbarung eines entsprechenden (begründeten) Entscheidungsentwurfs mit, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung des AG abzuändern und die Kürzung der Rente des Klägers ab dem 01.09.2013 i.H.v. 466,07 € (brutto) auszusetzen. Dieser Betrag entspreche auch dem von der Beklagten dem Kläger mitgeteilten Minderungsbetrag seiner Monatsrente. Nachdem keiner der in jenem Verfahren Beteiligten eine Stellungnahme abgegeben hatte, änderte das OLG den Beschluss des AG mit Beschluss vom 25.03.2014 ab und setzte die Kürzung der Rente des Klägers ab dem 01.09.2013 i.H.v. 467,24 € (brutto) aus; die weitergehende Beschwerde der Beklagten wies es zurück. Zur Begründung führte das OLG aus, dass eine Kürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte von Anrechten i.S.d. § 32 VersAusglG erfolgen könne. Nach dieser Maßgabe und der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte ergebe sich eine Aussetzung des Versorgungsanrechts des Klägers i.H.v. gerundet 467,24 € (16,6039 Entgeltpunkte x 28,14 € Rentenwert); dem im Entscheidungsentwurf genannten Betrag habe versehentlich noch der bis zum 30.06.2013 geltende Rentenwert zu Grunde gelegen. Die Entscheidung des OLG ist seit dem 03.05...