rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 09.08.1999)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit.

Der am 1. Mai 1937 geborene Kläger war von September 1953 bis Januar 1966 im Beitrittsgebiet als Maurer und Hucker beschäftigt. Anschließend arbeitete er dort als Techniker bzw. Bauwirtschaftler bis Juni 1970. Vom 11. Juni 1970 bis 31. Dezember 1990 war der Kläger als Technologe im Bereich Baukalkulation/Projektierung bei dem VEB S in Berlin-Friedrichsfelde tätig. Am 8. März 1990 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er sich Verletzungen am rechten Arm zuzog. Mit am 8. November 1991 bei der Beklagten und am 16. Dezember 1991 bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG Chemie) eingegangener "Unfallanzeige" erstattete die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Berlin Anzeige nach § 1503 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und meldete gleichzeitig ihre Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an.

Mit Schreiben vom 14. März 1997 teilte die BG Chemie, die wegen des Unfalls vom 8. März 1990 als nach Anlage 1 Kap. VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 2 Buchst. aa Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - EinigVtr - (BGBl. II S. 889) zuständige Berufsgenossenschaft ein Feststellungsverfahren eingeleitet hatte, der Beklagten mit, ihr sei am 3. Dezember 1996 von dem Kläger eine ärztliche Anzeige über eine berufsbedingte Wirbelsäulenerkrankung übergeben worden, für die die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei, weil die schädigenden Tätigkeiten nach den Angaben des Klägers bis 1966 nur in Baubetrieben verrichtet worden seien. Dem Schreiben war eine "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" des Arztes Dr. K vom 2. April 1996 beigefügt, in der es heißt, der Kläger leide an einer chronischen zervikalen Myelopathie C5, einer synonymen Immunsystemdysplasie, einer Vitalreduktion sowie einer belastungs-bewegungsabhängigen Traumatisierung des Zentralnervensystems. Diese Erkrankungen beruhten auf den von dem Kläger von 1953 bis 1966 verrichteten Tätigkeiten (Huckerarbeit, Hand-Schlagbohr-Pressluftstemmen, Gerüstbauen). Sie seien als Berufskrankheiten nach Nrn. 2106, 2108 bis 2110, 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anzuerkennen. Am 3. April 1996 war bei dem Landesinstitut für Arbeitsmedizin eine Anzeige über eine Berufskrankheit des Dr. K wegen einer "bandscheibenbedingten Erkrankung der HWS" eingegangen.

In dem daraufhin von der Beklagten eingeleiteten Verwaltungsverfahren wurden den Kläger betreffende medizinische Unterlagen beigezogen und Ermittlungen bezüglich seiner beruflichen Belastungen durchgeführt. Hierbei kam der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten zu dem Ergebnis, dass der Kläger "bei seinen Tätigkeiten in unserem Mitgliedsbetrieb 30 % seiner Arbeitszeit über das normale Maß eines Maurers hinaus wirbelsäulenbelastend tätig war". Der TAD der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft äußerte in seinen Stellungnahmen vom 4. November 1997 und 7. Januar 1998 die Auffassung, der Kläger sei in den Zeiten von Dezember 1963 bis Januar 1966, als er auf einem "Schonplatz" eingesetzt gewesen sei, sowie von 1970 bis 1990, als er in seiner Eigenschaft als Technologe Bürotätigkeiten verrichtet habe, keinen Beschäftigungen nachgegangen, die geeignet gewesen wären, eine der von ihm geltend gemachten Berufskrankheiten (Nrn. 2106 bis 2111 sowie 2402) zu verursachen oder zu verschlimmern.

Die BG Chemie lehnte die Anerkennung der Berufskrankheiten Nr. 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) durch Bescheid vom 16. Oktober 1997 und Nrn. 2109, 2110 (Wirbelsäulenschäden durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter bzw. durch Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen) durch Bescheid vom 19. Februar 1998 ab.

Durch Bescheid vom 25. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO ab. Nach Art. 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BKVO vom 18. Dezember 1992 (2. ÄndVO) sei eine solche Berufskrankheit nur rückwirkend anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten sei. Das sei bei dem Kläger nicht der Fall, weil er alle wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bereits 1966 aufgegeben habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 21. April 1998 Klage erhoben. Er hat im Laufe des Klageverfahrens die Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankungen nach der Berufskrankheit Nr. 70 der Berufskrankheiten-Liste der ehemaligen DDR (Verschleißkrankheiten der Wirbelsäule durch langjährige mechanische Überlastungen) sowie die Gewährung von Leistungen aufgrund weiterer Berufskrankheiten der ...

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