Leitsatz (amtlich)
Eine Klage darf nicht unter der Bedingung erhoben werden, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht „die reale Chance zum Obsiegen“, nicht hingegen eine „nur entfernte Erfolgschance“. Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).
Hieran gemessen hat die Klage nur eine entfernte Erfolgschance. Sie richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2005. Streitig ist die Höhe der der Klägerin für den Monat Juni 2005 zu gewährenden Leistungen. Während mit dem angefochtenen Bescheid 351,26 Euro bewilligt worden, begehrt die Klägerin Leistungen in Höhe von 523,76 Euro. Am 9. Januar 2006 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage erheben lassen. Die Klageschrift enthielt nach Formulierung der Sachanträge und des Prozesskostenhilfeantrages den fett gedruckten Zusatz: „Die Klage soll nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden.“ Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006, gegen den sich die Beschwerde richtet, hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Klage sei unzulässig, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung (nämlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) erhoben worden sei.
Nach eigener Sachprüfung und in Auslegung der Klageschrift schließt der Senat sich dieser Einschätzung an. In dem am 9. Januar 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz ist keine wirksame Klageerhebung zu sehen. Der angefochtene Bescheid ist daher bestandskräftig geworden.
Grundsätzlich wird nach § 90 i.V.m. § 94 SGG eine Klage in Schriftform mit Eingang bei Gericht rechtshängig. Eine wirksame Klageerhebung darf unter keiner Bedingung stehen; eine bedingte Klageerhebung, zum Beispiel für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung, ist unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 4 zu § 90 und Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 5 b zu § 73 a; Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Oktober 1992, 4 RA 36/92, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5). Allein ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Rechtsbehelfsfrist (§ 87 SGG) nicht; die Auslegung muss im Zweifelsfall ergeben, ob neben dem Prozesskostenhilfeantrag auch Klage erhoben werden sollte. Grundsätzlich sind hier drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen: Es kann sich (1.) um einen unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung eingelegten oder (2.) um einen unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobenen und damit unzulässigen Rechtsbehelf oder schließlich (3.) um einen Schriftsatz handeln, der lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages dienenden Entwurf eines erst zukünftig einzulegenden Rechtsbehelfs enthält. Im Rahmen der Auslegung kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten, sondern auf den in der Erklärung verkörperten Willen an (Bundessozialgericht, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22).
Zur Überzeugung des Senats liegt hier die zweite Variante vor, nämlich eine unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage. Eine am Empfängerhorizont orientierte Auslegung lässt kein anderes Ergebnis zu. Durch den Zusatz „Die Klage soll nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden.“ haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin klar (wenn auch rechtsirrig) zum Ausdruck gebracht, dass zunächst mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 2006 nur das Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet werden und die Durchführung des Klageverf...