Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Berufung. Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Anspruch auf Erstattung der Kosten eines isoliert gebliebenen Vorverfahrens. Kostengrundentscheidung. Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Kostenfestsetzung. unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung. erfolgloses Vorverfahren. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. grundsätzliche Bedeutung. Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann
Orientierungssatz
1. Bei der für die Zulassung der Berufung maßgeblichen Frage, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750.- €. erreicht ist, bilden unter dem Gesichtspunkt des vorgeschriebenen Rechtsmittelstreitwertes die Kostengrundentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und die Kostenfestsetzung eine Einheit, mit der Folge, dass die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG gegen alle genannten Entscheidungen durchschlägt.
2. Die Berufung ist mangels Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die Antwort auf eine Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist.
3. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zweifelsfrei geklärt, dass der Herstellungsanspruch allein zum Ausgleich von Pflichtverletzungen durch ihrer Art nach zulässige Amtshandlungen führen kann. Ein Schadensersatzanspruch ist keine Folge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Für einen solchen Anspruch sind die Zivilgerichte zuständig.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) der beiden Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden (7 Abs 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB II≫), ist zulässig, aber nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Berufung bedarf der Zulassung, da sie das Sozialgericht (SG) nicht zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Auf die von den Klägern vor dem SG erhobene Klage, mit der sie nach einem isoliert gebliebenen Vorverfahren (unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen) die Verpflichtung der Beklagten begehren, eine zu ihren Gunsten ausfallende Kostengrundentscheidung zu treffen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫) und die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (§ 63 Abs. 2 SGB X), kommt § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zur Anwendung, denn die Klage betrifft eine Geldleistung iS der Vorschrift. Zwar geht es nicht unmittelbar um die Leistung einer bestimmten Geldsumme, sondern um deren grundsätzliche Voraussetzungen. Der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG lässt aber genügen, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt, denn er braucht nur darauf “gerichtet„ zu sein. Es ist daher unschädlich, wenn nicht eine konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung im Streit ist (Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgerichts ≪BVerwG≫ Buchholz 312 EntlG Nr. 53 zum insoweit wortgleichen Art 4 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit und auf BSG SozR 4460 § 5 Nr. 3 zur Klage auf Feststellung der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme der beruflichen Bildung). Dies gilt jedenfalls, solange dem Verwaltungsakt - wie hier - keine weitere eigenständige Bedeutung (etwa eine Statusfeststellung oder Ähnliches) zukommt (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Auflage 2008, RdNr 10b zu § 144 mwN und weiteren Beispielen). Denn maßgebend ist die dem § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung im Interesse einer Entlastung der Berufungsgerichte zu beschränken, wenn die Beteiligten lediglich um eine Geldleistung in einer - nach der Wertung des Gesetzgebers - geringen Höhe streiten. Die streitigen Begehren sind Akte vorbereitender Art, die der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Kläger im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorangehen und dieser zu dienen bestimmt sind. Unter dem Gesichtspunkt der Erreichung des vorgeschriebenen Rechtsmittelstreitwerts bilden daher die Kostengrundentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bzw. sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren und die Kostenfestsetzung eine Einheit, mit der Folge, dass die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gegen alle genannten Entscheidungen durchschlägt (vgl zu §§ 72, 73 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz: BVerwG aaO).
Unerheblich ist, dass ein...