Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer. Möglichkeit der Erwerbsfähigkeit für serbisch-montenegrische Staatsangehörige in Besitz einer Fiktionsbescheinigung mit Nebenbestimmungen
Orientierungssatz
1. Enthält eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz die Nebenbestimmungen "Erwerbstätigkeit nicht gestattet/Selbständige Tätigkeit nicht gestattet/Studium nicht gestattet" und wurde diese nicht angefochten, darf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung nicht aufgenommen werden, sodass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 2 1. Alt. SGB II nicht erfüllt sind.
2. § 8 Abs. 2 Alt. 2 SGB II ist nicht dahin zu verstehen, dass die gesetzgeberisch eingeräumte, abstrakt-generelle Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis - im Außenverhältnis durch die Ausländerbehörde bei ggf erforderlicher Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - hinreicht. Der Gesetzgeber hat mit der zweiten Alternative im Ausgangspunkt zunächst nur auf das je einschlägige Recht der Arbeitsmarktsteuerung verweisen wollen. Sofern nämlich nur eine abstrakt-generelle Möglichkeit besteht, einen Aufenthaltstitel bzw. eine Beschäftigungserlaubnis zu erlangen, steht ein Ausländer dem rechtlichen Arbeitsmarkt (noch) derart fern, dass es nicht gerechtfertigt ist, ihn dem arbeitsmarktbezogenen Existenzsicherungssystem des SGB II zuzuordnen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2005 -L 25 B 1281/05 AS ER).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner verpflichtet worden ist, vorläufig vom 24. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 316,00 € für die Antragstellerin zu 2) und in Höhe von 211,00 € für den Antragsteller zu 3) zu gewähren.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auch insoweit abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.
Den Antragstellern zu 2) und 3) wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt IS, S, B, beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 2) und 3) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), hier auch die Übernahme der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihnen unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift bewohnte Wohnung.
Die Antragsteller zu 2) und 3) sind serbisch-montenegrinische Staatsbürger und ausweislich einer Anmeldebestätigung des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 28. November 2008 seit dem 17. September 2008 unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift gemeldet. Die Antragstellerin zu 2) ist nach deren eigenen Angaben die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und der Antragsteller zu 3) dessen Sohn. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind im Besitz von zuletzt bis zum 9. August 2009 verlängerten so genannten Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde Berlin vom 5. Januar 2009. Hiernach gilt der Aufenthalt der Antragsteller zu 2) und 3) nach § 81 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz als erlaubt. Beide Fiktionsbescheinigungen enthalten die Nebenbestimmungen “Erwerbstätigkeit nicht gestattet/Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet/Studium nicht gestattet„.
Der Antragsgegner lehnte mit an den Antragsteller zu 1) gerichteten Bescheid vom 27. Januar 2009 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an die Antragsteller zu 2) und 3) ab.
Am 27. Januar 2009 haben die Antragsteller zu 1) bis 3) bei dem Sozialgericht Berlin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes u. a. für die Antragsteller zu 2) und 3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24. Februar 2009 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragsteller zu 2) und 3) vorläufig vom 24. Februar 2009 bis zum 31. März 2009 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 316,00 € für die Antragstellerin zu 2) und in Höhe von 211,00 € für den Antragsteller zu 3) zu gewähren und im Übrigen den Antrag (des Antragstellers zu 1) abgelehnt.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1) bis 3) sowie dem Antragsgegner jeweils am 27. Februar 2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller zu 2) und 3) am 4. März 2009 und der Antragsgegner am 20. März 2009 Beschwerde eingelegt.
Die Antragsteller zu 2) und 3) beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2009 zu ändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vo...