Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz
Orientierungssatz
1. Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz im Bereich der ehemaligen DDR setzt u. a. eine Beschäftigung in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens am 30. 6. 1990 voraus.
2. Ein volkseigener Betrieb, der maßgeblich durch die Wahrnehmung des technischen Kundendienstes geprägt ist, ist kein Produktionsbetrieb i. S. von § 1 AAÜG, weil diesem eine industrielle Produktion das Gepräge gegeben hat.
3. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR im Wege der Gleichstellung ist bundesrechtlich nicht erlaubt.
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) und die Feststellung der während dieser Zeiträume tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.
Der am 28. Juli 1945 im Beitrittsgebiet geborene Kläger schloss am 26. Juli 1969 das Fachschulstudium in der Fachrichtung Elektronische Geräte/Fertigung ab, mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. In der Zeit vom 01. September 1969 bis 14. Mai 1971 war er als Ingenieur beim VEB E W B-T tätig. Daran schloss sich vom 15. Mai 1971 bis 31. Dezember 1979 eine Tätigkeit beim VEB Sl- und S B als Gruppenleiter Datenverarbeitung an. Vom 01. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1985 war der Kläger als Abteilungsleiter beim VEB S- und S B beschäftigt. Vom 01. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 war er bei der A der WB Abteilungsleiter Investitionen. Vom 01. Januar 1987 bis 30. Juni 1990 war der Kläger als Ingenieur für Projektleitung beim VEB R Vertrieb B tätig.
Der Kläger, der seit dem 1. September 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, stellte am 01. September 2001 einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Dabei machte er geltend, Anwartschaften zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 in der Zeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 erworben zu haben. Der freiwilligen Zusatzversorgung war der Kläger nicht beigetreten. Mit Bescheid vom 11. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14. September 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. September 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage I zum AAÜG ab. Die Voraussetzung sei nicht hier nicht erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder liege eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vor, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungsversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - den Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 Widerspruch ein. Er verfüge über die erforderliche Qualifikation als Ingenieur. Vom 01. September 1969 bis 13. Juli 1990 habe er ständig als Ingenieur in technischen Bereichen in volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie gearbeitet. Mit Bescheid vom 03. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch hätte er einen Anspruch einer Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung im VEB R-V B ausgeübt. Es handle sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB - GBl. I. S. 487) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb.
Mit seiner am 02. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Bei dem VEB R habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat Unterlagen zum VEB K in das Verfahren eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung des SG vom 10. November 2003 (Bl. 19 der Akten) verwiesen.
Mit Urteil vom 10. November 2003 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, weil das AAÜG auf ihn nicht anwendbar sei. Der Kläger habe zu DDR-Zeiten weder eine Versorgungszusage noch eine Bewi...