Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. "Leere Hülle". AAÜG. Produktionsbetrieb. Stichtag 30. Juni 1990

 

Orientierungssatz

1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie, des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb am Stichtag 30. 6. 1990 voraus.

2. Ist ein volkseigener Betrieb vor dem 30. 6. 1990 privatisiert worden und sind die Produktionsmittel vor dem Stichtag auf den privatisierten Betrieb übergegangen, so ist die betriebliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nicht erfüllt. Damit war der VEB am Stichtag vermögenslos und existierte nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 15. März 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der am . 19geborene Kläger ist ausweislich des Ingenieurzeugnisses der Ingenieurschule für M und E B vom 15. März 1974 in Verbindung mit der Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin vom 31. März 1993 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge bzw. Änderungsverträge war der Kläger bei dem VE B- und M S (und dessen späteren Rechtsnachfolgern VEB Bau und M-- Ost und dem VEB I -- S) ab dem 1. Januar 1966 als Ingenieur für Abrechnung, ab dem 1. Januar 1970 als Gruppenleiter Abrechnung, ab dem 1. April 1978 als VH- Objektbauleiter und schließlich ab dem 1. Oktober 1988 als Direktor für Ökonomie beschäftigt.

Der Kläger gehörte der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) von 1982 bis 1990 an. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt; ebenso hatte der Kläger keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem.

Mit notariellen Vertrag vor dem NK J (Urkundenrolle 169/1990) vom 25. Juni 1990 wurde der VEB IS auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I, Nr. 14, S. 107) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Hierzu wurde unter der Firma “I S GmbH„ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet und zur Durchführung der Umwandlung mit Stichtag vom 31. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die IS GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1. Juni 1990 übertragen. Alleiniger Gesellschafter der I S GmbH war die Treuhandanstalt. Die Treuhandanstalt übernahm die Rechtsträgerschaft an Grund und Boden, die sich damals in Rechtsträgerschaft des VEB I S befanden. Ein entsprechender Gesellschaftsvertrag der Industrieprojektierung Schwedt GmbH wurde ebenfalls am 25. Juni 1990 geschlossen. Die I S GmbH (im Folgenden: GmbH) wurde schließlich am 16. August 1990 in das Handelsregister des ehemaligen Kreisgerichts Frankfurt (Oder) unter der Nummer HRB eingetragen und die Eintragung VEB I S (im folgenden: VEB) im Register am gleichen Tage gelöscht.

Am 28. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Januar 2003 ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel Ingenieur zu führen; er habe als Direktor für Ökonomie jedoch keine Beschäftigung als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb ausgeübt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. Februar 2003 mit der Begründung Widerspruch, er habe seit 1963 in einem VEB Betrieb (Bauwesen) als Ingenieur in den unterschiedlichsten Funktionen gearbeitet. Als Direktor für Ökonomie sei er ebenfalls für die Errichtung von Gebäuden, der Preise (Angebotserarbeitung), Einholung von Aufträgen verantwortlich sowie für die Werterhaltung und Erricht...

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