Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Leistungsausschluss bei Ausbildungsförderung. Zuschuss gem § 22 Abs 7 SGB 2. keine Einkommensberücksichtigung nach dem SGB 2. keine Anrechnung von Kindergeld
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 des SGB 2 ist Kindergeld nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
Der Bedarf von Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB 3 oder Leistungen nach dem BAföG erhalten, bemisst sich auch dann, wenn die ihnen entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch diese Leistungen nicht vollständig gedeckt sind, nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des SGB 3 bzw BAföG, nicht jedoch nach den Regelungen des SGB 2.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2007 wird geändert.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin für die Zeit vom 14. November 2007 bis 1. Januar 2008 vorläufig einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von (insgesamt) 209,- Euro monatlich zu zahlen.
Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin drei Viertel der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe
Die 1988 geborene Antragstellerin besucht eine Berufsfachschule. Sie erhält Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unter Berücksichtigung eines um 64,- Euro monatlich erhöhten Bedarfs für Unterkunft und Nebenkosten in Höhe von (insgesamt) 412,- Euro monatlich (Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 20. September 2007).
Für die von ihr allein bewohnte Wohnung hat die Antragstellerin einen Mietzins in Höhe von 325,- Euro monatlich zu zahlen.
Mit Bescheid vom 21. November 2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) in Höhe von 85,- Euro monatlich bis zum 1. Januar 2008.
Den bereits am 14. November 2007 gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr einen Zuschuss zu ihren angemessenen ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von 261,- Euro monatlich zu erbringen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 abgelehnt, der der Antragstellerin am 10. Dezember 2007 zugestellt worden ist.
Mit ihrer am 7. Januar 2008 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vorläufige “Bewilligung„ eines Zuschusses in Höhe von 261,- Euro monatlich weiter.
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Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde der Antragstellerin ist in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang begründet. Nach § 22 Abs. 7 SGB II erhalten (abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II) Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Vorliegend entstehen der Antragstellerin Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,- Euro monatlich. Zweifel an der Angemessenheit dieser Aufwendungen hat der Senat ebensowenig wie die Beteiligten.
Von diesen Aufwendungen sind durch die Leistungen nach dem BAföG lediglich 116,- Euro monatlich gedeckt. Wie das Sozialgericht, auf dessen Erwägungen der Senat insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG verweist, zutreffend ausgeführt hat, enthält der der Antragstellerin nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zustehende Grundbetrag bereits einen Anteil für Unterkunft und Nebenkosten in Höhe von 52,- Euro monatlich; dies ergibt sich aus § 12 Abs. 3 BAföG. In dieser Höhe ist die Beschwerde unbegründet.
Der - wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat - danach verbleibende ungedeckte Bedarf in Höhe von 209,- Euro monatlich ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin nicht - auch nicht teilweise - durch das an die Antragstellerin gezahlte Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich gedeckt. Das Kindergeld ist insoweit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Bedarf von Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, bemisst sich auch dann, wenn die ihnen entstehenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung dadurch nicht vollständig gedeckt sind, nicht etwa nach den Regelungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, sondern nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (so bereits Beschluss des Senats vom 22. Juni 2007 - L 14 B 633/07 AS ER -; ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 2. August 2007 - L 9 AS 215/07 ER -); dies ergibt sich eindeutig aus