Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Arbeitslosengeld II. mangelnde Erfolgsaussicht aufgrund mangelnder Hilfebedürftigkeit. Erzielung eines den Bedarf übersteigenden Einkommens. Beteiligtenfähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft
Orientierungssatz
Die Arbeitsgemeinschaft nach SGB II ist als nichtrechtsfähige Personenvereinigung nach § 70 Nr 2 SGG beteiligtenfähig im sozialgerichtlichen Verfahren. Eines Rückgriffs auf die hinter ihr stehenden Körperschaften bedarf es nicht (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 7. November 2005 und Änderungsbescheid vom 23. November 2005 bewilligte die Antragsgegnerin für den Antragsteller und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende P J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 783,73 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006.
Seit dem 1. Dezember 2005 steht der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis, was er der Antragsgegnerin anzeigte. Einer Gehaltsabrechnung für Dezember 2005 zufolge beträgt das monatliche Entgelt 3.039,00 Euro brutto bzw. 1.744,39 Euro netto.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 hob die Antragsgegnerin die Bescheide vom 7. und 23. November 2005 über die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 1. Januar 2006 vollständig auf. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Antragsteller ab 1. Januar 2006 nicht mehr hilfebedürftig, so dass ein Leistungsanspruch nicht mehr bestehe und der Aufhebungstatbestand aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X greife. Hiergegen legte der Antragsteller am 14. Februar 2006 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Bereits am 2. Februar 2006 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 22. Februar 2006, dem Antragsteller zugestellt am 28. Februar 2006, hat das Sozialgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei mit einem Nettoeinkommen von 1.744,39 Euro nicht mehr hilfebedürftig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 26. März 2006.
Er meint, die Antragsgegnerin habe sein Einkommen auf unzutreffende Weise angerechnet.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2006 anzuordnen sowie ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs (vier Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft JobCenter Reinickendorf selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist - entgegen der Meinung des Sozialgerichts und mit der inzwischen einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Urteil des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006, L 10 AS 1093/05).
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Der Antrag auf Eilrechtsschutz ist nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft, denn die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist gemäß § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (ein Bewilligungsbescheid) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde. So liegt es hier. Ursprünglich waren dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist jedoch nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und denjenigen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern kann. Der Antragsteller erzielt seit dem 1. Dezember 2005 ein monatliches Ein...