Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung. Beschwerde. Rechtsschutzbedürfnis. Beitrittsanzeige. Vorversicherungszeit. Ausführungsbescheid. Vorbehalt
Leitsatz (redaktionell)
Erläßt ein Krankenversicherungsträger aufgrund einer sozialgerichtlichen Eilentscheidung einen Bescheid, mit dem er mit regelnder Wirkung den Antragsteller vorläufig vorbehaltlich des Ergebnisses in der Hauptsache wie einen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten behandelt, fehlt einer Beschwerde dieses Trägers gegen die sozialgerichtliche Eilentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis.
Orientierungssatz
Die Beschwerde gegen die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffene Feststellung des wirksamen Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn im ausführenden Bescheid ein Vorbehalt nicht mit der Rechtskraft dieses Beschlusses sondern lediglich mit der anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren verknüpft wird. Fürs Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dann nämlich kein Ausführungsbescheid erlassen, sondern eine bindende Regelung durch Verwaltungsakt nach § 31 SGB 10 getroffen worden.
Normenkette
SGG §§ 172-174
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Antragsteller bei der Antragsgegnerin freiwillig krankenversichert ist.
Der Antragsteller, der vom 1. Januar 2005 bis zum 18. Oktober 2006 Arbeitslosengeld II bezogen hatte und seit dem 19. Oktober 2006 von dem Beigeladenen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches erhält, erklärte am 10. November 2006 gegenüber der Antragsgegnerin seinen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung. Die Antragsgegnerin stellte mit ihrem Bescheid vom 17. November 2006 fest, dass der Antragsteller kraft der vorgenannten Beitrittsanzeige bei ihr nicht freiwillig krankenversichert sei, weil er die hierfür erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfülle; die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II könnten insoweit keine Berücksichtigung finden, weil der Antragsteller das Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen habe. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
Auf entsprechende Aufforderung des Beigeladenen hat der Antragsteller am 2. August 2007 beim Sozialgericht Berlin in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Sozialgericht hat mit seinem Beschluss vom 27. August 2007 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Antragsteller der freiwilligen Krankenversicherung der Antragsgegnerin beigetreten sei. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 4. September 2007 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit ihrem Schreiben vom 11. September 2007 u. a. mitgeteilt: Auf Grund des Beschlusses des Sozialgerichts werde sein Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung und der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung - vorbehaltlich des Ausgangs des Rechtsstreits in der Hauptsache - ab dem 19. Oktober 2006 sichergestellt. Er sei deshalb verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt Beiträge in bestimmter Höhe zu zahlen. Leistungen würden vorläufig und vorbehaltlich des Ergebnisses des Sozialgerichtsverfahrens in der Hauptsache gewährt. Beim Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu ihren Gunsten seien die Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurückzuzahlen.
Am 26. September 2007 hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragsgegnerin u. a. ausgeführt: Die Beschwerde sei zulässig. Insbesondere fehle es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich bei dem Schreiben vom 11. September 2007 nur um einen so genannten Ausführungsbescheid handele, der unter dem Vorbehalt stehe, dass er nur dann gelten solle, wenn der Beschluss des Sozialgerichts rechtskräftig werde. Darüber hinaus sei die Beschwerde auch begründet, weil der Antrag unzulässig sei und weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden seien.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2007 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Beigeladenen Bezug genommen.
II.
Die Besc...