Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Gewährung einer Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall. Anforderungen an den Ursachenzusammenhang bei später auftretenden Gesundheitsschäden
Orientierungssatz
Die Berücksichtigung eines später aufgetretenen Körperschadens (hier: Abnutzungen im Kniegelenk) bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall scheidet jedenfalls dann von vornherein aus, wenn der betroffene Körperteil selbst durch das Unfallereignis nicht geschädigt wurde und auch im Übrigen keine unmittelbare Verbindung zwischen den Unfallfolgen und der später aufgetretenen Schädigung nachweisbar sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine höhere Verletztenrente.
Der Kläger erlitt am 22. März 1993 während seiner Beschäftigung in einem Großhandelslager einen Arbeitsunfall, als eine Palette auf ihn stürzte und er sich hierdurch eine offene, dislozierte Unterschenkelschaftfraktur rechts und eine Kompressionsfraktur an den Lendenwirbelkörpern (LWK) 1 und 5 zuzog. Die Beklagte gewährte nach medizinischen Ermittlungen in der Folgzeit eine Rente als vorläufige Entschädigung unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbfähigkeit (MdE) von 30 v. H., später eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 20 v.H.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens holte das Landessozialgericht Berlin (LSG) im damals anhängigen Berufungsverfahren L 3 U 229/96 das orthopädische Sachverständigengutachten des Chefarztes der Abteilung für Orthopädie an der Klinik W Prof. Dr. P vom 24. März 2000 ein. Dieser stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: ein lokales Schmerzsyndrom infolge Osteochondrose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Bandscheibendegeneration im thorakolumbalen Übergang, Spondylarthrose der unteren LWS sowie diskreten Hinweisen einer degenerativ bedingten Gefügelockerung der gesamten LWS bei deform mit Keilwirbelbildung ausgeheilter Kompressionsfraktur des ersten LWK, einen ohne wesentliche Höhenminderung ausgeheilten Bruch des fünften LWK sowie verminderte Knochendichte, eine Beinlängendifferenz von 2 cm mit Beckentiefstand links infolge Längenzunahme rechts von 2 cm nach knöchern in Rekurvationsstellung ausgeheilter Unterschenkelfraktur rechts, mäßige Funktionsminderung im rechten Sprunggelenk infolge mäßiggradiger Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk (OSG), initialer geringgradiger Gelenkverschleiß im rechten Kniegelenk, schmerzbedingte Belastungseinschränkung in beiden Hüftgelenken infolge beidseits initialer Coxarthrose mehr rechts als links, schmerzbedingte Funktionseinschränkung des rechten Fußes bei gestörter Fußstatik mit ausgeprägtem Knick-/ Senkfuß rechts, angedeutetem Fersensporn und ausgeprägter Arthrose in den Fußwurzelgelenken sowie den Fußwurzel-Mittelfußknochengelenken. Unmittelbare Unfallfolgen seien die durch Keilwirbelbildung gestörte Wirbelsäulen-Statik mit dem daraus resultierenden lumbalen Schmerzsyndrom und die leichtgradig deform verheilte zweitgradig offene Unterschenkelfraktur rechts, mittelbare Unfallfolgen die mäßiggradige Arthrose im rechten Sprunggelenk und der leichtgradige Verschleiß im rechten Kniegelenk. Die unfallbedingte MdE betrage 30 v.H. Die Beklagte schloss sich dieser Einschätzung an und gewährte dem Kläger hierauf zuletzt mit Bescheid vom 19. Mai 2000 rückwirkend ab 01. Januar 1996 eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 30 v.H.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 15. August 2006 unter Hinweis auf eine bei ihm eingetretene gesundheitliche Verschlechterung eine höhere Verletztenrente. Er entschied sich auf eine Anfrage der Beklagten hin für eine Begutachtung durch den ihn behandelnden Chirurgen Dr. J. Dieser stellte in seinem unter dem 15. Februar 2007 aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten als Unfallfolgen Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule, mangelnde Belastbarkeit durch ständige Schmerzen, bedingt durch die veränderte Statik der Keilwirbelbildung L1, eine posttraumatische Arthrose des OSG rechts sowie ausgedehnte Narbenbildung, Deformierung, Muskelverklebung des rechten Unterschenkels fest. Es sei gegenüber dem dem Gutachten vom 24. März 2000 zugrunde liegenden Befund eine unwesentliche, im Fünfprozentbereich liegende Verschlechterung eingetreten. Sie bestehe in der Zunahme der Schmerzen bei Belastung im Rücken und rechten Bein. Objektiv sei es im Röntgenbild zu einer Zunahme der degenerativen Prozesse im verletzten Wirbelsäulenbereich gekommen. Die röntgenologisch sichtbaren arthrotischen Veränderungen im rechten OSG hätten ebenfalls zugenommen. Die unfallbedingte MdE betrage nun 35 v.H.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01. März 2007 unter Hinweis auf Dr. J Ausführungen sowie unter Hinweis darauf ab, dass eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei, welche e...