Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Grundsicherung für Arbeitsuchende. hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Diabetes mellitus Typ I. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom 01.10.2008. Vollkost. Regelleistung
Orientierungssatz
Ist bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus eine Vollkost geboten aber auch ausreichend, so kommt die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Rahmen der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht in Betracht. Vielmehr ist eine Vollkost von der Regelleistung umfasst, vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10R.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin, in dem die Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Klageantrages die Gewährung höherer monatlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13 € begehrt, ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Ausschlussgründe nach § 172 Abs. 3 SGG in der hier maßgeblichen ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 444) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen. Eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt wurde, ausgeschlossen ist, wenn der Streitwert in der Hauptsache - hier 306,78 € - den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, kommt nach der Neufassung des § 172 SGG zum 1. April 2008 zumindest dann nicht in Betracht, wenn die Beschwerde - wie hier - nach dem 1. April 2008 eingegangen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 25 B 1474/08 AS PKH -, veröffentlicht in juris).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO nicht vor. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 -, zitiert nach juris; vom 14. März 2003 - 1 BvR 1998/02 - in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Dies zu Grunde gelegt, bietet die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der von ihr angegriffene Bescheid vom 29. April 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 dürfte rechtmäßig sein und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Der Klägerin dürfte wegen ihrer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I, die nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen eine konventionelle Insulintherapie erforderlich macht, kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwänd...