Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Heranziehung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Beurteilung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes mellitus. sozialgerichtliches Verfahren. Untersuchungsmaxime im Prozesskostenhilfeverfahren
Orientierungssatz
1. Die Regelleistung für Haushaltsvorstände und allein Lebende deckt den Mindestaufwand für eine Vollkost.
2. Solange ein Verfahrensbeteiligter nicht substantiiert Zweifel an Feststellungen, Auffassungen oder Beurteilungen von fachkundigen Stellen (hier: Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eV) geltend macht und sich dem Gericht solche Zweifel auch nicht aufdrängen, muss ein Gericht im PKH-Verfahren nicht von dem Erfordernis weiterer Ermittlungen von Amts wegen ausgehen (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 15.02.2010 - L 3 AS 780/09 NZB).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - für ein vor dem Sozialgericht anhängiges Klageverfahren. In diesem sind höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozilagesetzbuch Zweites Buch - SGB II - streitig.
Der Klägerin wurden mit Bescheid vom 19. Mai 2008 für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 550,42 €, mit Bescheid vom 06. August 2008 für die Zeit ab Januar bis Juni 2008 in Höhe von monatlich 547,32 € und mit weiterem Bescheid vom 06. August 2008 für die Zeit von Juli bis Dezember 2008 in Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 551,21 € gewährt. Der Beklagte berücksichtigte jeweils einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 35,79 €.
Mit Schreiben vom 23. August 2008, Eingang bei dem Beklagten am 29. August 2008, beantragte die Klägerin die Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs für krankheitsbedingten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Sie leide hauptsächlich an einem Diabetes. Andere Personen erhielten bei dieser Erkrankung einen Mehrbedarf in Höhe von 51,13 € anerkannt.
Mit Bescheid vom 08. Dezember 2008 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit ab Januar 2009 bis Juni 2009 weiter Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und berücksichtigte weiter einen Mehrbedarf in Höhe von 35,79 €.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 die Zuerkennung eines höheren Mehrbedarfs ab. Aus der von der Klägerin eingereichten Bescheinigung gingen als Erkrankungen, die einen Mehrbedarf rechtfertigten, eine Hyperlipidämie (Mehrbedarf 35,79 €), eine Hypertonie (Mehrbedarf 25,56 €) und eine Hyperurikämie (Mehrbedarf 30,68 €) hervor. Der höchste Mehrbedarf sei zu berücksichtigen, diesen erhalte die Klägerin bereits.
Den hiergegen am 23. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2009 zurück.
Mit der daraufhin vor dem Sozialgericht am 19. Mai 2009 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (Az.:S 21 AS 903/09) begehrt die Klägerin ausdrücklich einen um 15,34 € erhöhten Mehrbedarf seit dem 01. Januar 2007 und hat die Gewährung von PKH beantragt.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 19. Mai 2009 der Klägerin weiter Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01. Juli 2007 bis Dezember 2009 gewährt und dabei keinen Mehrbedarf nach § 21 SGB II berücksichtigt. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2009 zurückgewiesen worden. Die daraufhin vor dem Sozialgericht Cottbus erhobene Klage ist dort unter dem Az. S 21 AS 1322/09 anhängig.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2009, der Klägerin zugestellt am 17. Dezember 2009, der Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hiergegen richtet sich die am 21. Dezember 2009 eingelegte Beschwerde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2009 aufzuheben und ihr, der Klägerin, für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus zum Aktenzeichen S 21 AS 903/09 PKH zu gewähren und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Klägerin begehrt im Klageverfahren laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Beschwerde trotz Nichterreichens des Beschwerdewertes zulässig ist (vgl. zur Statthaftigkeit von Beschwerden im PKH-Verfahren: Beschluss des Senats vom 17. September 2009, L 20 B 2247/08 AS PKH, juris).
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt.
N...