Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Orientierungssatz
1. Der fiktive Anspruch auf Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt voraus, dass der Versicherte am 30. 6. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
2. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Versorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der ehemaligen DDR ist weder bundesrechtlich erlaubt, noch durch Art. 3 GG geboten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger arbeitete in der DDR bis zum 30. November 1972 beim VEB B B B - zuletzt als Ingenieur. Von Dezember 1972 bis Januar 1980 war er als Betriebsingenieur in der A der W beschäftigt. Am 09. Januar 1980 reiste er aus der DDR aus und war im Folgenden in der Bundesrepublik Deutschland selbständig tätig. Eine Versorgungszusage war ihm nicht erteilt worden.
Am 06. Februar 2002 beantragte er bei der Beklagten für den Zeitraum seiner Beschäftigung in der A der W die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 02. Mai 2002 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung für die Zeit vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980 ab. Es sei keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG entstanden. Weder habe der Kläger in der DDR eine Versorgungszusage erhalten noch habe er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 nur dann eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes gehabt hätte, wenn er entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Dies aber sei jeweils nicht der Fall.
Am 13. Dezember 2002 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass es weder darauf ankomme, ob ihm eine positive Versorgungszusage erteilt worden sei, noch von Bedeutung sei, ob er die Tätigkeit noch am 30. Juni 1990 ausgeübt habe. Entscheidend sei vielmehr allein, dass er eine Tätigkeit ausgeübt habe, die ihrer Art nach in den Geltungsbereich der Sonderversorgungssysteme einbezogen worden sei. Dies aber sei bei ihm als Angehörigem der technischen Intelligenz der Fall.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 26. August 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Weiter hat es ausgeführt, dass in die bundesdeutsche Rentenversicherung grundsätzlich nur Versorgungsansprüche überführt würden, die bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 bestanden hätten. Der Kläger sei nie in eines der Systeme einbezogen worden. Auch sei er nicht am 30. Juni 1990 kraft Gesetzes einbezogen gewesen, da er als Selbständiger die Voraussetzungen der einschlägigen DDR-Bestimmungen nicht erfüllt habe.
Gegen das ihm am 23. September 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Oktober 2003 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, es werde ihm eine ordnungsgemäße Überführung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Renten- und Zusatzrentenanwartschaften/-ansprüche sowie die Gewährung eines angemessenen Teiles des Alterseinkommens für den Zeitabschnitt des Anspruchserwerbes in der DDR verweigert. Er erhalte dadurch eine diskriminierend geringe Versichertenrente. Weiter werde er in gravierender, Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzender Art und Weise gegenüber anderen vergleichbaren Berufstätigen der DDR benachteiligt, insbesondere durch die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost bei der Versichertenrente und damit des Sonderrechts Ost für die Versichertenrentenberechnung.
D...