Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung des Rechtstreits über einen Schadensersatzanspruch durch das angerufene Sozialgericht an die ordentliche Gerichtsbarkeit
Orientierungssatz
1. Die Nichtgewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist allein eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i. S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Schadensersatzansprüche außerhalb von öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen beruhen auf zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
2. Für den Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB ist nach Art. 34 Abs. 3 GG ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.
3. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG ermächtigt das Sozialgericht nicht dazu, auch über zivilrechtliche Fragen zu befinden. Das angerufene Sozialgericht hat den Rechtstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. August 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss, mit dem das Sozialgericht seine Klage an das Landgericht Hamburg verwiesen hat, ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig.
Sie ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht für seinen Antrag vom 27. Februar 2018, gestellt zu Ziff. 5. mit dem Inhalt,
Aufgrund der Nichterfüllung der Leistungspflicht der Beklagten und der Versagung von Leistungsansprüchen des Klägers ab dem 17. Oktober 2011, hilfsweise ab dem – vom Gericht festgelegten Datum – wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den entstandenen Schaden sowie Schadensersatz für den Schaden und das Schmerzensgeld, der zukünftig entstehen wird, vor allem der Beiträge bis zum Wiederaufleben des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen,
den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwiesen.
Es handelt sich um einen Klageantrag, für den der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet ist. Diese entscheiden über die enummerativ in § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Im Fall des Klägers kommt im Hinblick auf den Zusammenhang (Nichtgewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung) und die Beklagte (eine gesetzliche Krankenkasse) insoweit allein eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. des Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Der Feststellungsantrag des Klägers betrifft aber keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine solche setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch oder im Fall der Feststellung auch ein Rechtsverhältnis im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wurzelt. Schadensersatzansprüche außerhalb von öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen beruhen auf zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Die vom Kläger begehrte Feststellung eines Schadensersatzanspruchs und Schmerzensgeldanspruchs betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch in Gestalt eines Amtshaftungsanspruchs. Andere, insbesondere sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen kommen dagegen nicht in Betracht, sie können keinen Schadensersatz begründen (Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Aufl. 2017, SGG § 51 Rn. 10a; Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. November 2014 – L 7 SF 250/14 KL –, Rn. 10, juris). Als Amtshaftungsanspruch hat auch Landgericht Hamburg das Begehren des Klägers folgerichtig verstanden, da es ihn am 28. August 2018 bereits aufgefordert hat, zu Grund und Höhe, insbesondere den amtspflichtwidrig vorenthaltenen Leistungen und dem Schaden vorzutragen. Für den Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Besetzbuch (BGB) ist nach Art. 34 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.
Unerheblich ist, dass der Kläger den Schadensersatzanspruch selbst auf eine rechtswidrige Nichterbringung von Sozial-Leistungen, konkret Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, seitens der Beklagten stützt. Die behauptete rechtswidrige Handlung in Gestalt der Anordnung des Ruhens von Leistungen nach § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch/ Fünftes Buch (SGB V) im Oktober 2011 erfolgte nicht in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis. Die Mitgliedschaft des Klägers als freiwilliges oder als Pflicht-Mitglied der Beklagten beruht jeweils auf Gesetz, nicht Vertrag (§ 5 SGB V, § 9 SGB V). Die Verletzung von Leistungsansprüchen, damit einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht, ist im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs notwendige Tatbestandsvoraussetzung. Die Tatsache, dass der Kläger lediglich eine Feststellung und keine Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz begehrt, ist für den Rechtsweg nicht maßgebend, denn dieser wird durch das Rechtsverhältnis und damit das einschlägige materielle Recht bestimmt.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ermächtigt das angerufene Sozialgericht schließlich nicht dazu, auch über zivilrechtliche Fragen zu befinden. Zwar h...