Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen einen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes
Orientierungssatz
1. Wird der Beschwerdewert von 750.- €. nicht erreicht, weil eine Berufung in der Hauptsache nicht zulässig wäre, so ist die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschlossen.
2. Eine gesetzliche Grundlage, wonach das Sozialgericht in Fällen des § 172 Abs. 3 SGG die Beschwerde zulassen kann, sieht das Gesetz nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. November 2009 sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wehrt sich gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem von ihm mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts.
Der Antragsteller, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - von dem Antragsgegner bezieht, hat am 19. Oktober 2009 beim Sozialgericht Berlin unter Bezugnahme auf eine vorherige Antragstellung bei dem Antragsgegner vom 10. September 2009 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Mehrbedarfs für erhöhten Stromverbrauch als Vorschuss oder vorläufige Leistung zu verpflichten. Mit dem Antrag hat er u.a. ausgeführt: “Die beantragte Leistung ist gerechtfertigt. Der Höhe nach geht es um ca. 17,37 Euro/Monat, soweit es um die Anwendung durch Warmwasser geht, da dieses durch einen Durchlauferhitzer erzeugt werden muss„ (Seite 2 der Antragsschrift). Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 hat der Antragsteller die streitige monatliche Mehrleistung in Höhe von 17,37 Euro bestätigt (Seite 3 des Schriftsatzes).
Mit Beschluss vom 06. November 2009, dem Antragsteller am 12. November 2009 zugestellt, hat das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Ablehnung der Leistung in Höhe von 17,37 Euro monatlich stellte keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertige. Der geringe Betrag führe nicht zu einer Existenznot.
Das Sozialgericht hat dem Antragsteller weiter mitgeteilt, dass der Beschluss unanfechtbar sei, weil der Beschwerdewert von 750,00 Euro nicht erreicht werde.
Mit seiner am 08. Dezember 2009 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht der Antragsteller geltend, sein Antrag habe sich zum einen auf die Gewährung eines monatlichen Mehrbedarfs in Höhe von 35 v.H. der Regelleistung (359,00 Euro) bezogen, so dass die Beschwerdesumme erreicht werde. Zum anderen sei der “Bewilligungszeitraum (…) dann mit 6 oder 12 Monaten anzusetzen„. Zudem sei der Betrag von 17,52 Euro zwischenzeitlich auf 19,22 Euro gestiegen. Der von ihm begehrte Zuschlag hänge nicht davon ab, dass er Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben von dem Antragsgegner in Anspruch nehme. Dieser habe den geltend gemachten Anspruch nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - auch nach anderen Anspruchsnormen zu prüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Ablichtungen des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, soweit sie sich gegen den Beschluss des Sozialgericht als solches richtet, ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u. a. dann nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei einer eine Geldleistung betreffenden Klage 750 Euro nicht übersteigt.
Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Beschwerde ist auf die Beschwer des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss abzustellen (so auch zur entsprechenden Problematik der Anwendung des § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - idF. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11. Januar 1993 -- BGBl I S. 50 -- iVm. § 131 Abs. 2 VwGO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 22. Senat, Beschluss vom 17. August 1993, - 22 B 1230/93 -, a. A. auf den tatsächlichen Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens abstellend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1996, - 15 B 1313/96 -). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darauf abzustellen ist, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Zulässigkeit der Berufung ...