Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Zulässigkeit der Beschwerde. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Nichterreichen des Gegenstandswertes. hypothetischer Beschwerdewert im Hauptsacheverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Gegenstandwert von über 750,00 Euro nicht erreicht (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG), ist auch die Beschwerde hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unzulässig (§ 172 Abs 3 Nr 1 SGG). Auf einen Beschwerdewert im (hypothetischen) Hauptsacheverfahren gemessen an einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum kommt es nicht an.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller noch gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2011, soweit hiermit sein Antrag abgelehnt worden ist, ihm für den am 6. Dezember 2010 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts zu gewähren.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I, S. 1127) ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Mit der bereits zum 1. August 2008 eingefügten Gesetzesänderung sollte bewirkt werden, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden (BT-Drs. 16/7716, S. 22). Nachdem zuvor umstritten war, ob auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in diesen Fällen ausgeschlossen ist, hatte die allein das Prozesskostenhilfeverfahren betreffende Änderung der Norm aufgrund des Gesetzes vom 5. August 2010 (a.a.O.) das Ziel, zu verhindern, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. (BT-Drs. 17/1684, S. 16 f.). So läge es aber hier. Denn die zunächst ebenfalls eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. Januar 2011 war unstatthaft.

Der Antragsteller war aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts nicht in dem von § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert. Insofern ist von dem konkreten Antrag des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2010 - L 20 AS 2061/09 B - Juris Rn. 9 sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2011 - L 10 AS 2324/10 B PKH - Juris Rn. 3 ff.). Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2010 hat der Antragsteller seinen am 6. Dezember 2010 beim Sozialgericht gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag dahingehend geändert, dass er nunmehr die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt hat, die Kosten seiner privaten Pflege- und Krankenversicherung in Höhe von monatlich 315,39 EUR, hilfsweise in Höhe von monatlich 311,68 EUR, in der Zeit vom 6. Dezember 2010 sinngemäß bis zum Ablauf des mit Änderungsbescheid vom 29. November 2010 festgesetzten Endes des Bewilligungszeitraums am 28. Februar 2010 zu berücksichtigen. Allein über dieses Begehren hat das Sozialgericht entschieden. Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. November 2010 für diesen Zeitraum bereits einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 126,05 EUR im Monat sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 18,05 EUR monatlich anerkannt hatte, betrug die Differenz zwischen den begehrten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und den monatlichen gewährten maximal 171,29 EUR. Mithin hatte sich für den Antragsteller aufgrund des abweisenden Beschlusses - unter Berücksichtigung des Streitzeitraums vom 6. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2010 - eine Beschwer von höchstens (rund) 513,90 EUR ergeben, die den sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ergebenden Wert von 750 EUR von vornherein nicht überstieg (vgl. anders zu der Fallkonstellation einer beschränkten Beschwerde LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2011 - L 10 AS 2324/10 B - a.a.O.).

Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers argumentieren, zur Ermittlung des Beschwerdewertes sei auf den im (hypothetischen) Hauptsacheverfahren gemessen am Bewilligungszeitraum längstens möglichen Streitzeitraum abzustellen, so dass es hier auf den Zeitraum vom 10. Au...

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