Entscheidungsstichwort (Thema)
Kabelanschlussgebühren sind grundsätzlich aus dem Regelsatz aufzubringen
Orientierungssatz
1. Aufwendungen für erwünschten Kabelfernsehempfang sind aus dem Regelsatz zu leisten, auch wenn - daneben - eine mietvertragliche Verpflichtung zum Kabelanschluss besteht. Denn selbstbestimmte Bedürfnisse des täglichen Lebens sind aus dem Regelsatz zu befriedigen.
2. Nur ausnahmsweise sind Kabelanschlussgebühren nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB 12 vom Sozialhilfeträger als Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen, wenn sie dem Hilfeempfänger für die Gewinnung oder den Erhalt der Unterkunft zwangsläufig erwachsen unabhängig davon, ob die Bereithaltung des Kabelanschlusses seinem Willen und seinen persönlichen Bedürfnissen entspricht, etwa wenn der Mietvertrag ihn zur Zahlung verpflichtet, obwohl er kein Fernsehgerät besitzt und wünscht.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Zivilprozessordnung ZPO i. V. m. § 73 a Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz - SGG - steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, entgegen, dass sich die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Rechtsverfolgung des Klägers in erster Instanz nicht bejahen lässt.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Dies ist nicht der Fall. In dem Rechtsstreit S 90 SO 2740/07 begehrt der Kläger die Übernahme der Gebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses als weitere Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - ab Januar 2005, die der Beklagte ihm mit Bescheid vom 12. Februar und 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2007 mit der Begründung versagt hat, dass Aufwendungen für den Kabelfernsehempfang mit dem Regelsatz abgegolten sind.
Das Sozialgericht hat die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend begründet. Der Senat sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - insoweit von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte.
Mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren belegt der Kläger vielmehr eindringlich, dass er die ihm nach seinem Mietvertrag - grundsätzlich - obliegende Nutzung eines Kabelanschlusses aus eigenem Interesse fortsetzen möchte. Der Kläger hat insoweit ausgeführt, dass die ihm in der Anlage 6 zum Mietvertrag eröffnete Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung, einen Versorgungsvertrag mit dem Breitbandkabelbetreiber abzuschließen, nicht seinem Interesse entspreche. Er sei mit der vom Vermieter bereitgestellten Möglichkeit der TV-Nutzung durch Breitbandkabel vollauf zufrieden und könne sich keine Argumente vorstellen, die den Vermieter zum Abschluss einer Ausnahmegenehmigung bewegen könnten. Auch seien wegen der örtlichen Empfangsbedingungen andere “TV-Einspeisungssysteme„ mit vielen Defiziten und Zusatzkosten verbunden.
Der Kläger hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Anschluss an das Breitbandkabelnetz zur Ermöglichung eines für ihn optimalen Fernsehempfangs um die Verwirklichung eines persönlichen Bedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne eines solchen aus freier, selbstbestimmter und selbstgestalteter Lebensführung handelt. Derartige in diesem Sinne selbstbestimmte Bedürfnisse des täglichen Lebens sind aber der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen und somit, wie auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem Regelsatz zu befriedigen. Daran ändert nicht, dass der Kläger daneben auch nach dem Mietvertrag grundsätzlich verpflichtet ist, einen Vertrag mit dem Betreiber der vom Vermieter bereitgestellten Breitbandkabelanlage abzuschließen.
Erst wenn Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (vgl. BVerwGE 105, 281 ≪288≫ = Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 12 = NJW 1999, 738), gehören diese nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Hilfeempfängers, sondern sind gegebenenfalls Kosten der Unterkunft (vgl. BVerwGE 100, 136 ≪138≫ = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 33). Dies gilt beispielsweise, wenn der Leistungsempfänger kein Fernsehgerät besitzt und auch kein persönliches Bedürfnis nach Fernsehen verspürt, gleichwohl aber eine bestimmte Wohnung nur anmieten bzw. weiterbewohnen kann, wenn er sich zur Zahlung der vom Vermieter verlangten Kabelanschlussgebühren verpflichtet. Nicht anders zu bewerten wäre auch der Fall, dass der Leistungsempfänger Fernsehgerät und Antenne besitzt und nach ...