Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft, Angemessenheit der Unterkunftskosten bei einem Einpersonenhaushalt. Anforderungen an die Bemühungen zur Erlangung einer kostengünstigeren Wohnung. aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid bezüglich von Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Im Land Brandenburg ist für einen Grundsicherungsempfänger in einem Einpersonenhaushalt eine Bruttowarmmiete von bis zu 360,00 Euro monatlich als angemessen zu bewerten.
2. Angemessene Bemühungen um eine neue Wohnung bei unangemessen hohen Kosten der Unterkunft eines Grundsicherungsempfängers sind nicht anzunehmen, wenn sich der Betroffene lediglich bei verschiedenen Wohnungsbaugesellschaften nach verfügbarem kostengünstigem Wohnraum erkundigt hat.
3. Bei einem Aufhebungsbescheid, mit dem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben werden, handelt es sich um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung, so dass gemäß § 39 SGB 2 Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt höheres Arbeitslosengeld II; streitig ist hierbei, ob er von dem Antragsgegner die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung verlangen kann.
Der 1972 geborene Antragsteller, der seit längerem von seiner Ehefrau getrennt lebt und inzwischen geschieden ist, bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt allein eine 62,68 qm große 2-Zimmerwohnung. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 805,97 Euro (345,00 Euro Regelleistung und 460,97 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung - 469,97 Euro minus 9,00 Euro für Warmwasser -).
Mit Schreiben vom 3. März 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen und nur für die Dauer eines Jahres ab Beginn des Leistungsbezuges in dieser Höhe übernommen werden könnten. Die Kosten der Unterkunft müssten künftig gesenkt werden z.B. durch Untervermietung oder einen Wechsel in eine angemessene Wohnung. Angemessen sei bei einem 1-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 360,00 Euro. Sollte der Antragsteller nicht innerhalb von sechs Monaten seine Mietkosten angemessen gesenkt haben, könnten die Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 20. September 2006 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. November 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 696,00 Euro, wobei nunmehr die Miete nur noch in Höhe von 351,00 Euro (360,00 Euro minus 9,00 Euro für Warmwasser) berücksichtigt wurde. Den Widerspruch des Antragstellers vom 19. September 2006, mit dem dieser daraufhin wies, dass er sich seit Monaten ohne Erfolg um eine andere Wohnung bemühe, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 zurück. Die derzeitigen Mietkosten des Antragstellers in Höhe von 469,97 Euro lägen erheblich über den angemessenen Unterkunftskosten für eine Person. Bereits mit Schreiben vom 3. März 2006 sei der Antragsteller aufgefordert worden, seine Unterkunftskosten auf den angemessenen Umfang zu senken. Soweit er nunmehr behaupte, er habe sich hierum intensiv bemüht, fehle es an Nachweisen.
Mit seinem am 18. Oktober 2006 bei Gericht eingegangen Antrag hat der Antragsteller sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Kürzung der ihm gewährten Unterkunftskosten gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ihm im Falle der Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Wohnungskosten erhebliche Nachteile entstünden, da er die Mietkosten alleine nicht aufbringen könne. Er habe sich bisher vergeblich um eine kleinere Wohnung mit Mietkosten bis zu 360,00 Euro bemüht, jedoch würden solche Wohnungen kaum noch angeboten bzw. seien sie von potentiellen Mietern überfrequentiert. Im Übrigen werde er aufgrund einer Eintragung in der Schufa als Mieter abgelehnt. Nachweise für seine Bemühungen könne er nicht vorlegen.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige gerichtliche Regelung erforderlich sei, um einen gegenwärtigen wesentlichen Nachteil von ihm abzuwenden, da nicht ersichtlich sei, dass ihm akut der Verlust seiner Wohnung drohe. Schließlich habe der Antragsteller die Miete für Oktober vollständig gezahlt, sodass eine Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs erst in mehreren Monaten in Betracht komme. Darüber hinaus sei der relativ junge Antragsteller womöglich künftig in der Lage, den Di...